52. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 72 des Ehegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2004, G 76/01-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Mai 2004, die Wortfolge „ , für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat" in § 72 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung (im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet) vom 6. Juli 1938, DRGBl. 1983 I 807, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2004 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Schüssel
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