29. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (23. KFG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 48a Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig durch Erklärung und Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle verzichtet werden. Die Zulassungsstelle hat bei aufrechter Zulassung ein Standardkennzeichen zuzuweisen.“
2. Nach § 48a Abs. 8 werden folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:
„(8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 145 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Abs. 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.
(8b) Kennzeichentafeln mit erloschenen Wunschkennzeichen dürfen nicht weiter am Fahrzeug geführt werden. Die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen sind unverzüglich der Behörde oder Zulassungsstelle zurückzugeben und es ist von der Zulassungsstelle ein Standardkennzeichen zuzuweisen.“
3. Dem § 135 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 48a Abs. 8a und 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. “
Klestil
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