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BGBl II 89/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes

89. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 - AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes BGBl. II Nr. 126/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 455/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 12. Ausbildung“ ersetzt durch die Zeile „§ 12. Erprobung neuer Übertragungstechniken“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 44. Zuordnung zu einer CEPT-Klasse“ ersetzt durch die Zeile „§ 44. Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz“.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 45. Zuordnung zu einer CEPT-Stufe“ ersetzt durch die Zeile „§ 45. Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat“.

4. § 3 samt Überschrift lautet:

„Anerkennung von CEPT-Lizenzen

§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Die CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.

(3) Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.

(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.

(5) Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.“

5. § 8 Abs. 2 entfällt.

6. § 12 samt Überschrift lautet:

„Erprobung neuer Übertragungstechniken

§ 12. Die Verbindung von Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie ist dann gestattet, wenn

  1. 1. neue Übertragungstechniken erprobt werden und
  2. 2. die Amateurfunkstelle nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere nicht zum Erbringen von Kommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, betrieben wird.“

7. § 23 samt Überschrift lautet:

„Mitbenützung von Klubfunkstellen

§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.“

8. § 26 Abs. 2 entfällt.

9. § 27 samt Überschrift lautet:

„Prüfungsumfang

§ 27. (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. 1. Rechtliche Bestimmungen:
    1. a) Telekommunikationsgesetz
    2. b) Internationaler Fernmeldevertrag
    3. c) Vollzugsordnung für den Funkdienst
    4. d) Einschlägige Bestimmungen der CEPT
    5. e) Amateurfunkgesetz
    6. f) Amateurfunkverordnung
  2. 2. Technische Grundlagen :
    1. a) Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik (Leitfähigkeit, Energiequellen, elektrisches Feld, magnetisches Feld, elektromagnetisches Feld, sinusförmige Signale, nichtsinusförmige Signale, modulierte Signale, Leistung und Energie, digitale Signalverarbeitung)
    2. b) Wirkungsweise der Bauelemente (Widerstand, Kondensator, Spule, Anwendung und Gebrauch des Transformators, Diode, Transistor, Wärmeableitung)
    3. c) Schaltkreise (Verbindung und Kombination von Schaltelementen, Filter, Energieversorgung, Verstärker, Detektor, Oszillator, Phase Locked Loop, diskrete Zeitsignale und -systeme)
    4. d) Empfangsgeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Empfängercharakteristik)
    5. e) Sendegeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Sendercharakteristik)
    6. f) Antennen und Antennenleitungen (Antennentypen, Antennencharakteristik, Antennenleitungen, Anpassung)
    7. g) Messungen (Durchführen von Messungen, Messgeräte)
    8. h) Störungen und Störfestigkeit (Störungen in elektronischen Geräten, Gründe für Störungen in elektronischen Geräten, Maßnahmen gegen Störungen in elektronischen Geräten)
    9. i) Sicherheit beim Betrieb
  3. 3. Betrieb und Fertigkeiten:
    1. a) Handhabung und Bedienung der Funkgeräte
    2. b) Grundlagen der Funkausbreitung
    3. c) Abkürzungen und Codes
    4. d) Not-und Katastrophenfunkverkehr
    5. e) Rufzeichen
    6. f) Führung des Funktagebuches
    7. g) IARU-Bandpläne
    8. h) Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)

(2) Der Umfang des Prüfungsstoffes hat sich an den Vorgaben der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 zu orientieren und ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie abzustimmen.

(3) Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

(4) Auf Antrag kann eine zusätzliche Prüfung in Morsetelegraphie abgelegt werden. Diese Prüfung besteht im Aufnehmen und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei Minuten, im Tempo von mindestens 12 Worten pro Minute (60 Zeichen pro Minute) ohne fremde Hilfe mit einer Morsetaste freier Wahl. Es sind höchstens vier Fehler bei der Aufnahme und höchstens ein unkorrigierter und vier korrigierte Fehler beim Geben zulässig.“

10. § 29 samt Überschrift lautet:

„Anerkennung von CEPT-Zertifikaten

§ 29. (1) Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das eine Feststellung darüber enthält, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R-61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R-61-02 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) CEPT-Zertifikate entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.

(3) Das CEPT-Zertifikat kann einen Zusatz betreffend seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthalten.

(4) Ein CEPT-Zertifikat ist einem Amateurfunkprüfungszeugnis gleichzustellen, wenn der Inhaber österreichischer Staatsbürger ist oder sich seit mindestens 3 Monaten in Österreich aufgehalten hat.“

11. § 44 samt Überschrift lautet:

„Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz

§ 44. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilten Amateurfunkbewilligung entweder einen Hinweis darauf in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

(2) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilten Amateurfunkbewilligung den Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 zu streichen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.“

12. § 45 samt Überschrift lautet:

„Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat

§ 45. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk darüber in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt, oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(1a) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses der Kategorie 1 oder 2 den Vermerk über die Zuordnung des Amateurfunkprüfungszeugnisses zur Stufe A oder B zu streichen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.“

13. § 46 samt Überschrift lautet:

„Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen

§ 46. (1) Eine vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligung entspricht der Bewilligungsklasse 1.

(2) Eine vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilte Amateurfunkbewilligung der Klasse 2 entspricht der Bewilligungsklasse 1.

(3) Die in den bestehenden Amateurfunkbewilligungen genannten Sendeklassen (Klassen A bis D) gelten als Leistungsstufen A bis D.“

14. § 47 samt Überschrift lautet:

„Zuordnung zu Prüfungskategorien

§ 47. (1) Vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.

(2) Vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellte Amateurfunkprüfungszeugnisse der Prüfungskategorie 2 entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.“

15. Die Anlagen 1 bis 4 lauten:

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