533. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2005 bestimmt werden
Auf Grund des § 22 iVm § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:
§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2005 ein Betrag von 0,002 Cent/kWh bestimmt.
(2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2005 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,242 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2005
| 0,189 Cent/kWh |
| 0,222 Cent/kWh |
| 0,231 Cent/kWh |
| 0,270 Cent/kWh |
bestimmt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Bartenstein
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