469. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen an den Präsidenten/die Präsidentin des Österreichischen Patentamtes
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. I Abs. 2 Z 1 und 6 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
§ 1. Dem Präsidenten/der Präsidentin des Österreichischen Patentamtes wird das Recht übertragen, in seinem/ihrem Verwaltungsbereich Beamte/Beamtinnen auf folgende Planstellen zu ernennen:
- 1. Beamte/Beamtinnen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
- a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
- b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
- c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1,
- 2. Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
- a) der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
- b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,
- c) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,
- d) der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Gorbach
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