441. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über den Viehbestand im Jahr 2004
Auf Grund der §§ 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Richtlinien (EWG) Nr. 93/23 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, (EWG) Nr. 93/24 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und (EWG) Nr. 93/25 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, jeweils ABl. Nr. L 149 vom 21.6.1993, S. 1, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 97/77, ABl. Nr. L 10 vom 16.1.1998 S. 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken bis zum 28. Februar 2005 zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Stichtag, Referenzzeitraum
§ 3. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2004.
(2) Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni 2004 bis zum 1. Dezember 2004 als Referenzzeitraum.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I und II zu erheben.
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale betreffend Schweine, Schafe und Ziegen (Anlage I) sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.
(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend Rinder (Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten zu erheben.
(3) Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 6. (1) Die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 erfolgt schriftlich mit von der Bundesanstalt einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegenden Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen).
(2) Für statistische Einheiten, die als Online-Melder im Sinne des § 11 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003, bei der Bundesanstalt registriert sind, hat die Bundesanstalt zusätzlich elektronische Erhebungsunterlagen verfügbar zu halten.
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen - ausgenommen Online-Melder gemäß § 6 Abs. 2 - sind verpflichtet, im Gemeindeamt oder im Betrieb auf Fragen des Zählorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten und im Falle der Abwesenheit am Zähltag jedenfalls die Angaben im Gemeindeamt zu machen.
(2) Online-Melder sind verpflichtet, entweder innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in den elektronischen Erhebungsunterlagen einzutragen oder innerhalb gleicher Frist die vollständig und nach bestem Wissen auszufüllenden konventionellen Erhebungsunterlagen an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Information über Auskunftspflichten
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften
§ 10. (1) Die Gemeinden und die Bezirkshauptmannschaften, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 und 3 verpflichtet. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt den betreffenden Gemeinden die Anschrift der Stichprobenbetriebe bekannt zu geben.
(2) Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach mündlicher Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare ausfüllen.
(3) Die Gemeinden haben die ausgefüllten Erhebungsformulare im Wege der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum zwölften Werktag nach dem Stichtag an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Der Landeshauptmann kann eine direkte Übermittlung von der Gemeinde an die Bundesanstalt anordnen.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 11. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage II erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Kostenabfindung
§ 12. Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Viehbestandserhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.
Außer-Kraft-Treten
§ 13. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Anlage I
Schweine |
Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht |
Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht |
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber |
50 bis unter 80 kg |
80 bis unter 110 kg |
110 kg und mehr |
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber |
Jungsauen, noch nie gedeckt |
Jungsauen, erstmals gedeckt |
Ältere Sauen, gedeckt |
Ältere Sauen, nicht gedeckt |
Zuchteber |
Schweine insgesamt |
Schafe |
Mutterschafe und gedeckte Lämmer |
Andere Schafe |
Schafe insgesamt |
Ziegen |
Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen |
Andere Ziegen |
Ziegen insgesamt |
Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen |
Anlage II
Rinder |
Jungvieh unter ein Jahr alt |
Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht |
Andere Kälber und Jungrinder, männlich |
Andere Kälber und Jungrinder, weiblich |
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt |
Stiere und Ochsen |
Schlachtkalbinnen |
Nutz- und Zuchtkalbinnen |
Rinder zwei Jahre alt und älter |
Stiere und Ochsen |
Schlachtkalbinnen |
Nutz- und Zuchtkalbinnen |
Milchkühe |
Andere Kühe |
Rinder insgesamt |
Pröll
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