428. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004 genannten Unterrichtsgegenstände werden - soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 9 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind - in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:
- 1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.1)
- 2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.2)
- 3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.3)
- 4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau (Anlage 1.4)
- 5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.5)
- 6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.6)
- 7. Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlage 1.7)
- 8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (Anlage 1.8)
- 9. Vierjähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlage 1.9)
- 10. Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.10)
§ 2. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.
§ 3. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Oktober 1989 über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung), BGBl. Nr. 586/1989, außer Kraft.
Pröll
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