389. Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Auf Grund der §§ 140 Abs. 4 und 256 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2004, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst, BGBl. Nr. 300/1996, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der als Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung gemäß § 11 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.“
2. Dem § 28 wird nach dem Zitat „§ 27“ die Wortfolge „Abs.1 oder 2“ eingefügt.
3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Ferrero-Waldner
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