356. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH weitere Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 GESG übertragen werden (AGES - Übertragungsverordnung 2004)
Auf Grund des § 19 Abs. 2 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:
§ 1. Zur Erreichung der in § 8 Abs. 3 Z 6 GESG genannten Aufgaben werden der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) die Durchführung des Lehrbetriebs gemäß den §§ 2 und 3 für Schüler der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum Wieselburg als weitere Aufgabe übertragen.
§ 2. Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignete Sachmittel sowie geeignetes Personal (ausgenommen solchen Personals, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind) zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen:
- 1. Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium;
- 2. Mikrobiologisches Laboratorium;
- 3. Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium;
- 4. Chemisches und biotechnologisches Laboratorium;
- 5. Projektmanagement;
- 6. Landwirtschaftlich- technologisches Praktikum;
- 7. Landwirtschaftliches Praktikum.
§ 3. Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignetes Personal, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind, zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen:
- 1. Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium;
- 2. Mikrobiologisches Laboratorium;
- 3. Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
Pröll
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