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BGBl II 340/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

340. Verordnung: Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Industrial Engineer“, „Akademischer Industrial Engineer“, „Akademische Konstruktionstechnikerin“, „Akademischer Konstruktionstechniker“, „Akademische Fertigungstechnikerin“ und „Akademischer Fertigungstechniker“; Lehrgänge „Akademische/r Industrial Engineer“, „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ und „Akademische/r Fertigungstechniker/in“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

340. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Industrial Engineer“, „Akademischer Industrial Engineer“, „Akademische Konstruktionstechnikerin“, „Akademischer Konstruktionstechniker“, „Akademische Fertigungstechnikerin“ und „Akademischer Fertigungstechniker“; Lehrgänge „Akademische/r Industrial Engineer“, „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ und „Akademische/r Fertigungstechniker/in“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

Auf Grund des §124 Abs.6 des Universitätsgesetzes2002, BGBl.I Nr.120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, in Verbindung mit den §§27 Abs.1 und 28 Abs.2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl.I Nr.48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.121/2002, wird verordnet:

Lehrgang „Akademische/r Industrial Engineer“

§1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Akademische/r Industrial Engineer“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2 . Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Industrial Engineer“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Industrial Engineer“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Industrial Engineer“ zu verleihen.

Lehrgang „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“

§ 3 . Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 4 . Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Konstruktionstechnikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Konstruktionstechniker“ zu verleihen.

Lehrgang „Akademische/r Fertigungstechniker/in“

§ 5 . Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Akademische/r Fertigungstechniker/in“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 6 . Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Akademische/r Fertigungstechniker/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Fertigungstechnikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Fertigungstechniker“ zu verleihen.

In-Kraft-Treten

§7. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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