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BGBl II 317/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

317. Verordnung: Änderung der EWR-Psychologenverordnung

317. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die EWR-Psychologenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2003, wird verordnet:

Die EWR-Psychologenverordnung, BGBl. II Nr. 408/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.“

2. § 2 lautet:

„§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzubringen. Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  1. 2. Nachweis über den Abschluss des ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  1. 3. ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychologengesetzes,
  1. 4. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
  1. 5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

  1. 1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
  1. 2. die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in Klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie,
  1. 3. die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,
  1. 4. die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,
  1. 5. das Ausmaß der Supervision, die die klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische Tätigkeit begleitet hat,
  1. 6. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
  1. 7. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in Klinischer Psychologie bzw. in Gesundheitspsychologie im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie
  1. 8. Kenntnisse, die während einer klinisch psychologischen oder gesundheitspsychologischen, rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit erworben wurden.“

4. § 4 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Ausgleichsmaßnahmen

§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind

  1. 1. die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist und die Art der Prüfung sowie
  1. 2. die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen als Supervisor

von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.“

5. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtung und/oder die klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.“

6. Im § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

7. Im § 7 letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

8. § 8 samt Überschrift lautet:

„Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß den §§ 1 bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen oder die Liste der Gesundheitspsychologen erfolgt nicht.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben oder sind die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert worden, erteilt die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die schriftliche Mitteilung über die Zulässigkeit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe in der Republik Österreich.“

Rauch-Kallat

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