314. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bundesbetreuung für Asylwerber 2004 (BundesbetreuungsV 2004 - BBetrV 2004)
Auf Grund des § 6 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Leistungen der Bundesbetreuung
§ 1. (1) Hilfsbedürftigen Fremden nach § 1 Abs. 1 Bundesbetreuungsgesetz wird Grundversorgung im Umfang der Art. 6 und 7 Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004, erbracht. Bei der Gewährung der Versorgung sind die Kostenhöchstsätze des Art. 9 Grundversorgungsvereinbarung zu beachten.
(2) Werden Betreute in einer nicht vom Bund geführten Unterkunft untergebracht, so sind pro Tag und Betreutem höchstens 17 € für Unterbringung und Verpflegung zu leisten; in diesem Betrag sind die Heizkosten, sowie alle Steuern und Abgaben bereits inbegriffen. Für unbegleitete minderjährige Fremde gelten die Höchstkostensätze gemäß Art. 9 Z 7 Grundversorgungsvereinbarung.
Grundsätze der Bundesbetreuung
§ 2. (1) Bei Gewährung von Unterbringung wird nach Möglichkeit auf die individuellen Bedürfnisse des Betreuten, auf seine ethnische Zugehörigkeit und nationale Herkunft, auf Familienbindungen sowie auf die Situation allein stehender Frauen Bedacht genommen.
(2) Unbegleitete minderjährige Betreute werden nach Anhörung der zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde so untergebracht, dass ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie ihrer besonderen persönlichen Situation Rechnung getragen wird.
(3) Bei der Inanspruchnahme Dritter zur Erbringung bestimmter Leistungen sind Verträge nach einheitlichem Muster abzuschließen; auf regionale Unterschiede ist Bedacht zu nehmen. In diesem Vertrag ist insbesondere auch die angemessene Überwachung der sachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen sicherzustellen.
(4) Für die Verpflegung und Unterbringung von Betreuten in Gasthöfen werden nur Inhaber einer Konzession zur Beherbergung von Fremden und Verabreichung von Speisen herangezogen. Bei anderer Unterbringung, auch durch Gebietskörperschaften, kirchliche oder humanitäre Organisationen, ist in den Verträgen nach Abs. 3 sicherzustellen, dass die Qualität der Unterkunft und Verpflegung der vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.
Betreuung während des Bezugs eines Einkommens
§ 3. (1) Nehmen Betreute während der Zeit der Bundesbetreuung eine entgeltliche Tätigkeit auf oder beziehen sie Beihilfen im Rahmen einer Ausbildung durch die Arbeitsmarktverwaltung, so können sie gegen Kostenbeitrag bis zu drei Monaten in ihrer Unterkunft belassen werden, sofern ihnen keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und die Kapazitäten der Bundesbetreuung dies ermöglichen. Besteht die Hilfsbedürftigkeit trotz der entgeltlichen Tätigkeit oder der Beihilfe weiter, sind diese Betreuten weiterhin im notwendigen Ausmaß zu versorgen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Betreute sowohl für die Unterkunft als auch für die Verpflegung einen monatlichen Betrag von je 72,70 € sowie für jede weitere im Familienverband lebende Person einen monatlichen Betrag von je 18,20 €, höchstens jedoch die Hälfte seines Entgelts oder seiner Beihilfe, zu entrichten. Dem Betreuten sind jedenfalls 60 € pro Monat zu belassen.
(3) Eine Entschädigung nach § 4 ist kein Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2.
Entschädigung für Hilfstätigkeiten
§ 4. Die Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesbetreuungsgesetzes beträgt 3 € bis 5 € pro Stunde. Bei den Bundesbetreuungsstellen ist eine Evidenz über jene Betreuten zu führen, die für diese Hilfstätigkeiten herangezogen werden können.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlussbestimmungen
§ 6. (1) Die Bundesbetreuungsverordnung, BGBl. Nr. 31/1992 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 441/2001, tritt gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Verweise auf Bundesgesetze beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung in Geltung befindliche Fassung.
Strasser
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