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BGBl II 303/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

303. Verordnung: BVD-Verordnung

303. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung dient sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease (BVD/MD) bei Rindern.

(2) Die Verordnung ist auf alle Rinderbestände in Österreich, ausgenommen solche, die ausschließlich Rinder zur Schlachtung in Verkehr bringen, anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Bestand: Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder andere Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
  1. 2. amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestand: ein Bestand, in dem nach Abschluss der Grunduntersuchung oder durch eine Kontrolluntersuchung sichergestellt ist, dass sich kein Antigen-positives Rind und keine Antigen-positive, ungeborene Frucht eines Rindes im Bestand befindet, und in dem keine klinischen Anzeichen auf BVD feststellbar sind und nachweislich die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere, dass seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
  1. 3. verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Tankmilchuntersuchung oder Milchuntersuchungen oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, welcher noch nicht amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist.
  1. 4. BVD-virusfreie Rinder:
    1. a) alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand;
    1. b) alle nicht trächtigen Rinder aus verdächtigen Beständen, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist;
    1. c) trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper ein negatives Ergebnis zeigen;
    1. d) trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper und BVD-Antigen ein negatives Ergebnis zeigen, wobei die Entnahme der Einzelblutprobe nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf.
  1. 5. verdächtiges Rind: alle nicht nachweislich BVD-virusfreien Rinder.
  1. 6. persistent infiziertes Rind (PI): Rind, bei dem bei der BVD-Untersuchung mit geeigneter Methode unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes Virusausscheidung nachgewiesen wurde.
  1. 7. Grunduntersuchung: eine der Kontrolluntersuchung vorausgehende Untersuchung von Beständen zur Erhebung des BVD-Status.
  1. 8. Kontrolluntersuchung: periodische Untersuchung von Rinderbeständen zum Zwecke der Überwachung ihres BVD-Status.
  1. 9. Tankmilchprobe (TM): Milchsammelprobe aus Beständen mit mindestens fünf Kühen über 27 Monaten oder aus Beständen mit einer Mindesttagesmilchmenge von 50 Litern.
  1. 10. Untersuchung der Jungkuhgruppe: Untersuchung von Einzelgemelken oder von Blutproben von 15 Prozent der Kühe, mindestens jedoch von fünf Kühen eines Bestandes auf BVD-Antikörper. Die Proben sind vorzugsweise von den jüngsten Kühen zu ziehen. Die zu untersuchenden Kühe müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Kühe, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden.
  1. 11. Untersuchung des Jungtierfensters: Untersuchung von Blutproben von 15 Prozent der Rinder eines Bestandes, mindestens aber von fünf Jungtieren eines Bestandes im Alter vom abgeschlossenen sechsten Lebensmonat bis zum abgeschlossenen 24. Lebensmonat auf BVD-Antikörper. Sind im Bestand weniger als fünf Rinder im entsprechenden Alter vorhanden, ist das Jungtierfenster durch die nächst älteren Rinder des Bestandes zu ergänzen. Der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters muss wenigstens vier Monate betragen. Die zu untersuchenden Rinder müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Rinder, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden. Sind in einem Bestand weniger als fünf Rinder vorhanden, die im Jungtierfenster untersucht werden können, hat die Untersuchung aller untersuchungsfähigen Rinder des Bestandes zu erfolgen.
  1. 12. Bestandsuntersuchung: Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können jene Rinder, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse der Status BVD-virusfrei angenommen werden kann.
  1. 13. Nachuntersuchung: Untersuchung nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Ausmerzung persistent infizierter Rinder durch Untersuchung von Blutproben auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode. Dabei sind alle jene Rinder zu untersuchen, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab der Bestandsuntersuchung oder ab Abgabe des letzten persistent infizierten Rindes nachgeboren wurden.
  1. 14. Wiederholungsuntersuchung: Zweituntersuchung auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode von Antigen-positiven oder -fraglichen Rindern nach drei Wochen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes.

2. Abschnitt

Untersuchungsorgane

§ 3. (1) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann

  1. 1. besonders geschulte und nachweislich qualifizierte Tierärzte,
  1. 2. für die Entnahme von Milchproben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 16/1997, handelt und
  1. 3. für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen,

mit Bescheid zu beauftragen.

(2) Die Schulung nach Abs. 1 Z 1 ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

Untersuchungsstellen und Methoden

§ 4. (1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:

  1. 1. einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 563/1981 oder
  1. 2. der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt oder
  1. 3. einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.

Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

§ 5. (1) Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 müssen

  1. 1. entweder nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, für BVD-Untersuchungsmethoden akkreditiert sein und die Aufnahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen melden, sowie sich verpflichten regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den Ringversuchen des Referenzlabors teilzunehmen oder
  1. 2. über eine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen für die Vornahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung verfügen.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung mit der BVD-Diagnostik betraute Einrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt über keine Akkreditierung für BVD-Untersuchungsmethoden verfügen, haben innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung um eine Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 anzusuchen; bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens gelten diese Einrichtungen als für die BVD-Diagnostik vorläufig bewilligte Untersuchungsstellen. Für Einrichtungen, welche keinen Bewilligungsantrag gestellt haben, endet die vorläufige Bewilligung mit Ablauf der oben genannten dreimonatigen Frist.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 darf nur dann erteilt werden, wenn die Untersuchungsstelle

1. über die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügt und

  1. 2. mindestens einen Tierarzt mit einschlägiger Laborerfahrung beschäftigt und
  1. 3. sich verpflichtet regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den vom nationalen BVD-Referenzlabor organisierten Ringversuchen teilzunehmen.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung vorzuschreiben. Diese müssen mindestens Regelungen über

  1. 1. die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsräume,
  1. 2. die Behandlung von Gegenständen, die aus den Laboranlagen herausgebracht werden,

zum Gegenstand haben.

(5) Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu entziehen, wenn

  1. 1. die Untersuchungsstelle nicht an den Ringversuchen teilnimmt oder
  1. 2. die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
  1. 3. sonstige Zulassungsvoraussetzungen wegfallen.

Labormethoden und Untersuchungsverfahren

§ 6. (1) Zulässige Untersuchungsverfahren nach dieser Verordnung sind:

  1. 1. die Untersuchung von Tankmilchproben, Milchproben oder Blutproben auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie) und
  1. 2. die Untersuchung von Blutproben oder Gewebs-, Sekret- und Organproben auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zur Feststellung von PI-Rindern.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann gemäß den Erfordernissen einer zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder, nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs und nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nähere Bestimmungen zu den Untersuchungsvorschriften dieser Verordnung oder Ausnahmebestimmungen hievon vorschreiben. Diese Ergänzungen oder Ausnahmebestimmungen sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(3) Die Überprüfung von Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

  1. 1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen,
  1. 2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  1. 3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
  1. 4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

3. Abschnitt

Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur Herdenklassifizierung

§ 7. (1) Im ersten Jahr ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind die Bestände jedes Bundeslandes in Form einer Grunduntersuchung in das Untersuchungsprogramm einzugliedern. Die Abfolge der Eingliederung der Betriebe ist hierbei vom Landeshauptmann festzulegen. Die Ergebnisse der Grunduntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Grunduntersuchung ist

  1. 1. über die Antikörperuntersuchung von Tankmilchproben oder
  1. 2. über die Jungkuhgruppe oder
  1. 3. über das Jungtierfenster oder
  1. 4. über die Bestandsuntersuchung

vorzunehmen. Bei Untersuchungen gemäß Z 4 sind alle Rinder, die innerhalb eines Jahres ab der Probenahme nachgeboren wurden, mit geeigneter Methode auf BVD zu untersuchen.

(3) Bei Tankmilchproben ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr drei Tankmilchproben im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreiten und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(4) Bei der Untersuchung von Einzelgemelken oder Blutproben der Jungkuhgruppe ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. alle Milchproben oder Blutproben dreier im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten untersuchter Jungkuhgruppen weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  1. 2. mindestens fünf bis maximal zwölf Monate nach der Untersuchung von Milchproben oder von Blutproben einer Jungkuhgruppe untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und
  1. 3. seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die Blutproben der fünf jüngsten Rinder des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten dieser fünf Rinder des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss, und
  1. 2. alle Blutproben zweier im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten untersuchter Jungtierfenster weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  1. 3. mindestens fünf bis maximal zwölf Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Milchproben oder Blutproben einer Jungkuhgruppe weisen ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, oder
  1. 4. mindestens fünf bis maximal zwölf Monate nach der Untersuchung des Jungtierfensters untersuchte Tankmilchproben unterschreiten den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände, und
  1. 5. seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(6) In jedem Fall sind drei Untersuchungen von Tankmilchproben, von Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe oder von Blutproben des Jungtierfensters im Abstand von mindestens fünf bis maximal zwölf Monaten über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zum Abschluss der Grunduntersuchung erforderlich.

(7) Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind Blutproben von noch nicht untersuchten Rindern des Jungtierfensters oder Blutproben von bei einer früheren Untersuchung mit Antikörper-negativem Ergebnis untersuchten Rindern zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Einstufung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen.

(8) Bei der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung abgeschlossen, wenn im Zeitraum von mindestens einem Jahr folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Alle Blutproben müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.
  1. 2. Die Blutproben von allen Rindern, die innerhalb eines Jahres ab der Bestandsuntersuchung nachgeboren wurden, müssen ein Untersuchungsergebnis aufweisen, welches sicherstellt, dass die untersuchten Rinder nicht persistent infiziert sind.
  1. 3. Die Grunduntersuchung ist frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters abzuschließen. Alle Blutproben des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen.
  1. 4. Seit Beginn der Grunduntersuchung hatte kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(9) Bestände gelten nach abgeschlossener Grunduntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(10) Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn alle von untersuchungsfähigen Rindern gezogenen Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen und seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

Untersuchung verdächtiger Herden

§ 8. Ergibt die Grunduntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Grunduntersuchung mit verdächtigem Ergebnis:
    1. a) Bei der ersten Überschreitung des Grenzwertes für BVD-virusfreie Bestände in der Tankmilch ist die Grunduntersuchung über die Untersuchung der Jungkuhgruppe oder über die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen.
    1. b) Sind Einzelmilch- oder Blutproben einer Jungkuhgruppe Antikörper-positiv so ist die Grunduntersuchung über das Jungtierfenster fortzuführen.
    1. c) Sind Blutproben des Jungtierfensters Antikörper-positiv so ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung fortzuführen.
    1. d) Lässt das Vorhandensein einzelner Antikörper-positiver Proben bei der Untersuchung im Jungtierfenster keine eindeutige Beurteilung des Bestandes zu oder kann eine Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Gesamtbestandes nicht getroffen werden, so sind noch nicht untersuchte Rinder des Jungtierfensters oder Rinder, die bei einer früheren Untersuchung ein Antikörper-negatives Ergebnis gezeigt haben, zu untersuchen. Ist erneut eine eindeutige Beurteilung des Bestandes nicht möglich, ist die Grunduntersuchung über die Bestandsuntersuchung durchzuführen.
  1. 2. Bestandsuntersuchung ohne Nachweis eines persistent infizierten Rindes:
    1. a) Wird bei der Bestandsuntersuchung kein persistent infiziertes Rind nachgewiesen, hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen.
    1. b) Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach der Bestandsuntersuchung ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters fortzuführen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf, gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.
  1. 3. Bestandsuntersuchung mit Nachweis eines persistent infizierten Rindes:
    1. a) Es ist verboten, ein Rind, bei dem die Untersuchung auf Antigen ein fragliches oder positives Ergebnis ergeben hat, in Verkehr zu bringen. Solche Rinder sind in geschlossenen Stallungen zu halten bzw. in geschlossene Stallungen zu verbringen. Ausgenommen hiervon ist das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung.
    1. b) Wurde noch keine Bestandsuntersuchung durchgeführt, so ist diese umgehend nach Feststellung des ersten Antigen-positiven Rindes durchzuführen.
    1. c) Persistent infizierte Rinder sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der behördlichen Anordnung zu schlachten oder zu töten oder sie können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation nach Rücksprache des Amtstierarztes mit der Untersuchungsstelle einer Wiederholungsuntersuchung unterzogen werden.
    1. d) Bei der Wiederholungsuntersuchung Antigen-negative Rinder gelten als BVD-virusfrei, wenn die Antigen-Untersuchung über die Untersuchung auf BVD-spezifische Nukleinsäuren oder durch den Versuch der Isolierung des BVD-Virus auf Zellkultur mit negativem Ergebnis erfolgt ist.
    1. e) Nach Ausmerzung eines persistent infizierten Rindes hat die Nachuntersuchung des Bestandes zu erfolgen.
    1. f) Nach Abschluss der Nachuntersuchung und frühestens ein Jahr nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes ist die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters abzuschließen. Weisen alle Blutproben des Jungtierfensters ein Antikörper-negatives Ergebnis auf gilt der Bestand als amtlich anerkannt BVD-virusfrei. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn alle von untersuchungsfähigen Rindern gezogenen Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen und nach Entfernung des letzten persistent infizierten Rindes kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

§ 9. (1) In allen Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.

(2) Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen:

  1. 1. über Antikörperuntersuchung einer Tankmilchprobe oder
  1. 2. über Einzelgemelke oder Blutproben einer Jungkuhgruppe oder
  1. 3. über das Jungtierfenster.

(3) Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.

(4) Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

(5) Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die Blutproben der fünf jüngsten Rinder des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten dieser fünf Rinder des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss und
  1. 2. kein Rind des Bestandes hatte Kontakt mit einem verdächtigen Rind.

(6) Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß § 8 fortzuführen.

(7) Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.

(8) Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn alle von untersuchungsfähigen Rindern gezogenen Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

4. Abschnitt

Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

§ 10. (1) Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt und die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden.

(2) Bestände, welche bereits im Rahmen freiwilliger Untersuchungsprogramme einen dem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand gleichwertigen Status erlangt haben, werden zu einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, wenn die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters oder die Untersuchung der Jungkuhgruppe oder die Untersuchung der Tankmilchprobe abgeschlossen ist und kein Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen vorliegt. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn alle von untersuchungsfähigen Rindern gezogenen Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen.

Verdächtige Bestände

§ 11. (1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäss § 8 vorzugehen.

(2) Ein Verdacht liegt insbesondere vor, bei:

  1. 1. positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;
  1. 2. Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;
  1. 3. wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 nicht eingehalten wurden;
  1. 4. vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;
  1. 5. Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken.

5. Abschnitt

Anzeigepflicht bei Verdacht

§ 12. (1) Bei Verdacht auf BVD/MD haben der zugezogene Tierarzt, der Tierhalter, die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht betraute Person, die mit der Untersuchung von Proben betraute Untersuchungsstelle und jede andere Person, der zufolge ihres Berufs die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf BVD/MD zumutbar ist, dies binnen 24 Stunden bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei Zuziehung eines Tierarztes ist nur dieser zur Anzeige verpflichtet.

(2) Die Anzeigen können schriftlich, mündlich, oder mittels Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail) abgegeben werden.

(3) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Bestände und Rinder aus Beständen, welche ausschließlich deshalb als verdächtig anzusehen sind, weil die Grunduntersuchung in diesen Beständen noch nicht abgeschlossen ist.

Behördliche Kontrolle bei Verdacht

§ 13. Wurde ein Verdacht auf BVD/MD angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen. Bei einem anzeigepflichtigen Verdacht auf BVD sind Untersuchungen auf das Vorliegen eines aktuellen BVD-Geschehens im Bestand sowie gegebenenfalls in Kontaktbeständen durchzuführen.

6. Abschnitt

In-Verkehr-Bringen von Rindern

§ 14. (1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt für Rinder ab einem Alter von sechs Monaten, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

(2) Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es einer Einzeltieruntersuchung auf BVD unterzogen wurde, welche sicherstellt, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.

(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde.

(4) Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzeltierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen. Die Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper entfällt für ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand, das auf Ausstellungen, Tierschauen oder Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind während der Ausstellung, Tierschau oder auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.

(5) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Rind einer Einzeltieruntersuchung auf BVD unterzogen wurde, welche sicherstellt, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.

(6) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzelblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen. Die Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper entfällt für ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, und das Rind auf Ausstellungen, Tierschauen oder Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind während der Ausstellung, Tierschau oder auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.

(7) Ein trächtiges Rind darf ausnahmsweise in den ersten 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.

(8) Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag des Landeshauptmanns unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahme von den verpflichtenden Einzeltieruntersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6 beim Verbringen von Rindern aus amtlich anerkannt BVD-virusfreien Beständen erlassen. Solche Gebiete sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von den verpflichtenden Einzeltieruntersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt nur für ein Verbringen innerhalb des kundgemachten Gebietes.

(9) Als In-Verkehr-Bringen im Sinne des § 14 gilt das Verbringen eines Rindes

  1. 1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
  1. 2. in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
  1. 3. auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.

(10) Als In-Verkehr-Bringen im Sinne des § 14 gilt nicht

  1. 1. das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder an einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
  1. 2. das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält;
  1. 3. das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Die Bestimmungen der Z 1 bis 3 (Ausnahmen von der Untersuchungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 bis 6) gelten nicht für Rinder aus einem Bestand, der der Nachuntersuchung unterliegt.

(11) Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 9 Z 1 auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder, am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes, insbesondere von trächtigen Rindern, aufgestallt werden können, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von gemäß § 14 Abs. 1 bis 7 untersuchten Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von den gemäß § 14 Abs. 1 bis 7 untersuchten Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.

Bescheinigungen

§ 15. (1) Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder, die innerstaatlich in Verkehr gebracht werden, entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt werden. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder

  1. 1. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
  1. 2. einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind und
  1. 3. das Datum der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung und bei Einzeltieruntersuchungen das Untersuchungsergebnis angegeben ist.

(2) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden.

(3) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete

§ 16. (1) In Bestände, welche dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden.

(2) Rinder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 8 dürfen nur in andere Gebiete des Bundesgebietes eingebracht werden, wenn nachweislich alle übrigen Bestimmungen für das In-Verkehr-Bringen gemäß § 14 eingehalten werden.

(3) Rinder aus Drittstaaten oder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 8 dürfen nur dann in einen Bestand eingebracht werden, wenn diese vor der Einbringung nachweislich einer Einzeltieruntersuchung unterzogen worden sind, die sicherstellt, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Bei trächtigen Rindern ist zusätzlich die Untersuchung der Einzeltierblutprobe auf BVD-Antikörper mit negativem Ergebnis erforderlich, wobei die Blutprobenentnahme nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgt sein darf. Das Ergebnis der Untersuchung auf Antikörper darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Pflichten des Tierbesitzers

§ 17. (1) Der Tierbesitzer ist verpflichtet

  1. 1. die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
  1. 2. die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
  1. 3. unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen,
  1. 4. Bestätigungen über die Abgabe beziehungsweise die Schlachtung von persistent infizierten Rindern mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen,
  1. 5. dafür zu sorgen, dass Rinder nicht gegen die BVD/MD geimpft werden, es sei denn, dass diese getrennt von den übrigen Rindern der Herde aufgestallt und unmittelbar darauffolgend in andere EG-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten verbracht werden; diesfalls ist die beabsichtigte Impfung wenigstens drei Tage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und kann von dieser aus veterinärpolizeilichen Gründen untersagt werden.

(2) Im Falle eines amtlich anerkannt virusfreien Bestandes hat der Tierbesitzer der zuständigen Behörde mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er insbesondere die den Tierverkehr betreffenden Bestimmungen der BVD-Verordnung einhält.

7. Abschnitt

Finanzielle Bestimmungen

§ 18. (1) Die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Tierärzte- und Laborkosten) sind gemäß § 7 Abs. 1 TGG vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Für die Entgelte für die Vornahme der Blut- und Milchprobenentnahmen (ausgenommen Tankmilchproben) im Rahmen der Grunduntersuchung gemäß § 2 Z 7, der Kontrolluntersuchung gemäß § 2 Z 8, der Nachuntersuchung gemäß § 2 Z 13 und der Wiederholungsuntersuchung gemäß § 2 Z 14 werden folgende Tarife pro Bestand festgelegt:

  1. 1. - bis zu 5 Tieren (Grundgebühr) € 25,--;
  1. 2. - ab dem 6. Tier € 5,-- pro Tier;
  1. 3. - bei Tieren, die für die Untersuchung nicht auf eine Weise bereitgestellt sind, dass eine Probenentnahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, gilt abweichend von Z 1 und 2 anstelle der Stückgebühr eine Zeitgebühr von 25,-- € je angefangene halbe Stunde.

(3) Für persistent infizierte Rinder bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung von 75 € pro Rind, für ältere Rinder 207,60 €. Für Zuchtrinder wird ein Zuschlag von 70 € gewährt. Als Stichtag für die Berechnung der Ausmerzentschädigung gilt das Alter des Rindes zum Zeitpunkt des ersten Virusnachweises.

(4) Die Entschädigung gemäß Abs. 3 gebührt nicht, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

Sanktionen

§ 19. Verstöße gegen diese Verordnung werden gemäß Tiergesundheitsgesetz geahndet.

Schlussbestimmungen

§ 20. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

Anlage 1

Labormethoden, Untersuchungsverfahren und Befundinterpretation 

Rauch-Kallat

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