283. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Berufsschulen geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Berufsschulen, BGBl. II Nr. 571/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen“
2. § 1 lautet:
„§ 1. Die nachstehend genannten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:
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3. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen) treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des 1. Semesters mit 1. September 2004, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2005 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in der Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.“
4. Nach § 8 werden folgende §§ 9 bis 14 angefügt:
„§ 9. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.“ ersetzt.
2. In Anlage 1B (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtgegenstände an den dreijährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.“ ersetzt.
3. In Anlage 1B.5.6 (Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik), Anlage 1D (Hotelfachschule) und Anlage 1E (Tourismusfachschule) wird jeweils im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.“ ersetzt.
§ 10. Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen, BGBl. Nr. 566/1996, idF BGBl. II Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage A.1 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen) wird im Abschnitt IV (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.“ ersetzt.
2. In Anlage B (Lehrplan der Bauhandwerkerschulen) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.“ ersetzt.
§ 11. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003, wird wie folgt geändert:
In Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Z 1 (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.“ ersetzt.
§ 12. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 316/2003, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Lehrplan der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.“ ersetzt.
§ 13. Die Bekanntmachung der Verordnung über die Lehrpläne der Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 154/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Haushaltungsschule) unter der Überschrift Katholischer Religionsunterricht die Wendung „Siehe BGBl. Nr. 157/1987, Anlage I“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.“ ersetzt.
2. In Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule) wird im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Hauswirtschaftsschule) unter der Überschrift Katholischer Religionsunterricht die Wendung „(Siehe BGBl. Nr. 157/1987, Anlage II)“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.“ ersetzt.
§ 14. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, BGBl. II Nr. 145/1998 idF BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:
In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird im Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.“ ersetzt.“
5. In Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]) lautet die Bildungs- und Lehraufgabe:
„1. Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 2.“
6. Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 5 bis 9 werden nach Anlage 4 eingereiht.
Anlage 1
LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN EINJÄHRIGEN BERUFSBILDENDEN MITTLEREN SCHULEN
Anlage 2
LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN ZWEIJÄHRIGEN BERUFSBILDENDEN MITTLEREN SCHULEN
Anlage 3
LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DREIJÄHRIGEN BERUFSBILDENDEN MITTLEREN SCHULEN
Anlage 4
LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN VIERJÄHRIGEN BERUFSBILDENDEN MITTLEREN SCHULEN
Anlage 5
Gehrer
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