272. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade geändert wird
Auf Grund der §§ 152 Abs. 6 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, BGBl. II Nr. 418/2002, wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 119/2002“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 130/2003“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Den Dienstgrad „Brigadier“ führen
- 1. der Bereichsleiter des Bereiches 1 im Kabinett des Bundesministers in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
- 2. die Gruppenleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
- 3. der Kommandant des Kommandos Führungsunterstützung,
- 4. der Leiter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik,
- 5. der Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes,
- 6. der Leiter des Abwehramtes und
- 7. der Kommandant der Heeresunteroffiziersakademie.“
3. Im § 7 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
- „(1a. Die Promulgationsklausel und § 4 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.“
Platter
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