266. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001; EBVO 2001) geändert wird
Auf Grund des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001, BGBl. II Nr. 355/2001 geändert wie folgt:
1. Dem § 45 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Zur Ausstellung des Heimtierausweises gemäß VO (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/803/EG ist jeder freiberuflich tätige Tierarzt, der seinen Beruf rechtmäßig ausübt und seinen Berufssitz in Österreich hat, sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil IX) und die Beglaubigung (Teil X) ist von dieser Ermächtigung nicht umfasst.
(9) Die Kosten für den Heimtierausweis gemäß Abs. 8 in Höhe von 15 € sind vom Tierhalter zu tragen.“
2. Die Anlage 20 erhält folgende Fassung:
„Anlage 20
Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit Assoziationsverträgen, in denen das Recht des innergemeinschaftlichen Handels zur Anwendung kommt und die auch das Gemeinschaftsrecht gegenüber Drittstaaten anwenden.
A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft
- 1. Das Gebiet des Königreichs Belgien
- 2. Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands
- 3. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
- 4. Das Gebiet der Republik Estland
- 5. Das Gebiet der Griechischen Republik
- 6. Das Gebiet der Republik Finnland
- 7. Das Gebiet der Französischen Republik
- 8. Das Gebiet Irlands
- 9. Das Gebiet der Italienischen Republik
- 10. Das Gebiet der Republik Lettland
- 11. Das Gebiet der Republik Litauen
- 12. Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
- 13. Das Gebiet der Republik Malta
- 14. Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa
- 15. Das Gebiet der Republik Österreich
- 16. Das Gebiet der Republik Polen
- 17. Das Gebiet der Portugiesischen Republik
- 18. Das Gebiet des Königreichs Schweden
- 19. Das Gebiet der Slowakischen Republik
- 20. Das Gebiet der Republik Slowenien
- 21. Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas
- 22. Das Gebiet der Tschechischen Republik
- 23. Das Gebiet der Republik Ungarn
- 24. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
- 25. Die Republik Zypern
Ausgenommene Gebiete gelten als Drittstaaten
B. Gebiete des EWR
- 1. Das Gebiet des Königreiches Norwegen
- 2. Das Gebiet von Island* nur für Fischereierzeugnisse
C. Gebiete mit Assoziationsverträgen
- 1. Das Gebiet von Andorra
- 2. Das Gebiet der Färöer Inseln
- 3. Das Gebiet von San Marino“
3. § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 45 Abs. 8 und 9 sowie die Anlage 20 in der Fassung des BGBl. II Nr. 266/2004 treten am 3. Juli 2004 in Kraft.“
Rauch-Kallat
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