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BGBl II 260/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

260. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO)

260. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO) geändert wird

Auf Grund des § 15c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates erlassen wurde, BGBl. II Nr. 395/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „zehn Tage“ ersetzt.

2. § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Menschenrechtsbeirates, bei Gefahr im Verzug des Vorsitzenden, darüber einzuholen.“

3. § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Beschlüsse, die keiner vorhergehenden Beratung bedürfen, können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Ein auf derartige Weise gefasster Beschluss ist einstimmig zu fassen.“

4. § 15 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben der Kommissionen

§ 15. Die Kommissionen haben die Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheits-exekutive sowie die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive begleitend zu überprüfen. Hierbei bestehen für den Oberlandesgerichtssprengel Wien drei Kommissionen, für jeden anderen je eine Kommission.“

5. § 15a samt Überschrift lautet:

„Zusammensetzung und Bestellung der Kommissionen

§ 15a. (1) Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen werden vom Bundesminister für Inneres auf Vorschlag des Menschenrechtsbeirates für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Eine Kommission besteht aus dem Leiter sowie mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern. Für die Leitung jeder Kommission wird eine auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeit bestellt. Die Hälfte der Mitglieder jeder Kommission, mindestens jedoch drei Mitglieder, ist für die erste Funktionsperiode nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung für eine Funktionsdauer von zwei Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet durch Ablauf, durch Verzicht oder durch Tod des Leiters oder Mitglieds sowie durch schriftlichen und begründeten Widerruf der Bestellung auf Vorschlag des Menschenrechtsbeirates. Für den Fall des Ausscheidens eines Leiters oder Mitgliedes einer Kommission ist eine Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(2) Dem Vorschlag des Menschenrechtsbeirates für Bestellungen nach Abs. 1 hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist auf geeignete Weise zu verlautbaren. In der Ausschreibung sind insbesondere jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen, die mit den besonderen Anforderungen der ausgeschriebenen Funktion, insbesondere auf dem Gebiet der Menschenrechte, verbunden sind. Bei der Erstellung des Vorschlags ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in den Kommissionen die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Expertise vertreten ist. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen soll auf die ausgewogene Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden, wobei in jeder Kommission zumindest eine Frau bestellt werden muss. Vor Erstellung des Vorschlages für Mitglieder einer Kommission ist der jeweilige Leiter anzuhören.

(3) In den Vorschlag sind nur Bewerber aufzunehmen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes unterzogen haben. Das Ergebnis ist dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates mitzuteilen.“

6. § 15b samt Überschrift lautet:

„Tätigkeit der Kommissionen

§ 15b. (1) Die Kommissionen werden über Auftrag und nach den Vorgaben des Menschenrechtsbeirates, in dringenden Fällen über Ersuchen des Vorsitzenden, tätig. Jedenfalls obliegt den Kommissionen die Durchführung routinemäßiger und flächendeckender Besuche. Der Menschenrechtsbeirat hat Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben und die Struktur der Kommissionen zu erlassen. Darin ist insbesondere zu regeln:

  1. 1. Zusammensetzung der Kommissionen;
  1. 2. Arbeitsweise der Kommissionen, insbesondere für die Besuche;
  1. 3. Erstellung von längerfristigen Planungen und Berichten;
  1. 4. Berichterstattung an den Beirat sowie
  1. 5. Teilnahme an polizeilichen Großeinsätzen auf Grund einer zeitgerechten vorherigen Verständigung durch die Sicherheitsexekutive.

(2) Die Leiter der Kommissionen haben unbeschadet der ihnen nach dieser Verordnung und den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgende Aufgaben zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen: Planung und Organisation der Tätigkeit der Kommissionen, Koordination bei der Erstellung von Berichten nach Abs. 1 sowie Vertretung der Kommission nach außen.

(3) Die Kommission wählt aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Leiters der Kommission. Nähere Regelungen bei einer längerfristigen Verhinderung eines Leiters der Kommission treffen die nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien.

(4) Die Kommissionen bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des für sie eingerichteten Sekretariats.“

7. § 15c samt Überschrift lautet:

„Stellung der Leiter und Mitglieder der Kommissionen

§ 15c. (1) Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Menschenrechtsbeirates, bei Gefahr im Verzug des Vorsitzenden, darüber einzuholen.

(2) Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen unterliegen der Verpflichtung der Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.“

8. § 15d samt Überschrift lautet:

„Vergütung

§ 15d. (1) Den Leitern und Mitgliedern der Kommissionen gebührt eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Höhe dieser Vergütung bestimmt sich nach dem Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt

  1. 1. für Leiter von Kommissionen jährlich das 11-fache und
  1. 2. für Mitglieder von Kommissionen pro Besuch entsprechend dem zeitlichen Aufwand als Tagespauschale 22 v. H., als Halbtagespauschale 14 v. H. dieses Gehaltsansatzes.

(2) Die Leiter und Mitglieder von Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reise- und Nächtigungskosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Auszahlung von Gebühren für Leistungen bei Besuchen beigezogener Dolmetscher erfolgt gegen Vorlage von Honorarnoten durch das Bundesministerium für Inneres gemäß dem Gebührenanspruchgesetz 1975, BGBl. Nr. 136.“

9. Nach § 18 werden folgende §§ 19, 20 und 21 samt Überschriften eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 19. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In-Kkraft-Ttreten

§ 20.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 21. Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung vertraglich bestellten Leiter und Mitglieder von Kommissionen gelten bis zur Neubestellung gemäß § 15a, längstens jedoch bis 31. Dezember 2004, als im Sinne dieser Verordnung bestellt.“

Strasser

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