258. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Tiermehl-Gesetz im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe erlassen werden (BSE-Landwirtschafts-Verordnung2004)
Aufgrund des §7 des Tiermehl-Gesetzes, BGBl.I Nr.143/2000, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.74/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen verordnet:
Anwendungsbereich
§1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Betriebe, die Nutztiere halten und zum Zweck der Verfütterung Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine lagern oder verwenden.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Tiermehlgesetzes, BGBl.I Nr.143/2000, in der geltenden Fassung.
Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat und hydrolysierten Proteinen
§2. Die Verfütterung, Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen ist nur zulässig, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, ABl. Nr.L147 vom 31.05.2001 S.1, eingehalten werden.
Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer
§3. In Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen nur dann zulässig, wenn
- 1. die hergestellten Futtermittel bei der Verwendung von Fischmehl oder hydrolysierten Proteinen weniger als 50% Rohprotein – im Falle von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat weniger als 10% Phosphor – enthalten,
- 2. die hergestellten Futtermittel ausschließlich für die eigene Tierproduktion bestimmt sind und
- 3. der Betrieb in einer zentralen Datenbank nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften registriert ist oder vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs1 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.
Tierhaltungsbetriebe mit Wiederkäuern und anderen Nutztieren
§4. (1) In Tierhaltungsbetrieben, in denen an einem Betriebsstandort Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen sowie von Futtermitteln, die solche Bestandteile enthalten, nicht zulässig.
(2) Abweichend von Abs.1 ist die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine enthalten, zulässig, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 2 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.
(3) Tierhaltungsbetriebe nach Abs.2 haben folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1. die Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern in gemeinsamen Stallräumen ist unzulässig, wenn dadurch die Einhaltung des Verfütterungsverbotes nach dem Tiermehlgesetz nicht gewährleistet werden kann; die Fütterung über gemeinsame Fütterungseinrichtungen ist unzulässig;
- 2. die gemeinsame Lagerung von losen und verpackten Futtermitteln für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer ist nicht erlaubt, die Lagerung hat vorzugsweise in geschlossenen Lagerungssystemen (Silos, Big bags, usw.) mit direkter Verbindung zur Fütterungsanlage zu erfolgen;
- 3. der Einsatz von gemeinsamen Mischanlagen, die für die Erzeugung von Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerfutter herangezogen werden, ist unzulässig;
- 4. der Betriebsverantwortliche hat das Personal über die betriebsspezifischen Maßnahmen zu unterrichten.
Überwachung
§5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung und Lagerung von Erzeugnissen im Sinne dieser Verordnung zu untersagen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht eingehalten werden.
In-Kraft-Treten
§6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.Mai 2004 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die BSE-Landwirtschafts-Verordnung, BGBl.II Nr.87/2001, außer Kraft.
(2) Betriebe, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine Meldung nach der BSE-Landwirtschafts-Verordnung, BGBl.II Nr.87/2001, erstattet haben, gelten als gemeldet gemäß §3 Z3 und §4 Abs.2.
Anhang 1
Anhang 2
Pröll
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