194. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und den akademischen Grad „Master of Science in Training and Development“, Institut für Kommunikations- und Konfliktpädagogik und Coaching, „Master Lehrgang Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Das Institut für Kommunikations- und Konfliktpädagogik und Coaching ist berechtigt, den „Master Lehrgang Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master Lehrganges Integratives Training und Persönlichkeitsbildung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Training and Development“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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