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BGBl II 162/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

162. Verordnung: Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004

162. Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004)

Auf Grund der §§ 16 Abs. 2, 36a Abs. 2, 36b Abs. 3, 36c Abs. 2 und 37a des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2003, wird - hinsichtlich des § 16 Abs. 2 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:

Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 1. (1) Das Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen.

(2) Das Antrags- und Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Amharisch, Arabisch, Armenisch, Bengalisch, Bunjabi, Chinesisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Hindi, Khmer, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Singhalesisch, Somalisch, Spanisch, Tamilisch, Türkisch, Urdu und Vietnamesisch bereitzuhalten.

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 36a AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie eine Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Auf der Rückseite der Verfahrenskarte kann ein die AIS-Zahl darstellender Strichcode aufgedruckt werden, wenn dies zur Erleichterung des Asylverfahrens oder der Betreuung in Betreuungsstellen des Bundes dient.

(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 36b AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).

(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 36c AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).

(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3 sind 86 x 54 mm groß.

Erstaufnahmestellen

§ 3. (1) Es werden drei Erstaufnahmestellen (§ 37a AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle“ anzubringen.

(2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“ wird in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22 - 24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(3) Die Erstaufnahmestelle „West“ wird in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(4) Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ wird in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.

In-Kraft-Treten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes (Asylgesetz-Durchführungsverordnung - AsylG-DV), BGBl. II Nr. 428/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2001, tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

Anlage A

Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren 

Anlage B

Anlage B 

Anlage C

Anlage C 

Anlage D

Anlage D 

Strasser

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