146. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 315 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland:.................................. | 1 500 |
Kärnten:........................................ | 30 |
Niederösterreich:.......................... | 2 100 |
Oberösterreich:............................. | 300 |
Steiermark:................................... | 2 130 |
Tirol:............................................. | 120 |
Vorarlberg:................................... | 45 |
Wien:............................................ | 90 |
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2004 enden.
(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 16. April 2003 die Beitrittsverträge mit der Europäischen Union unterzeichnet haben, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
Bartenstein
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