124. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 58 Abs. 12 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet:
Die Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 237/1999, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 16 und § 16 Abs. 1 lauten neu:
„Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe
§ 16. (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997, S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG , ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.“
Gorbach
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