117. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Aufzügen
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und Abs. 2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1998, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 4A der Aufzüge-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen wird in der Anlage geregelt.
- 2. Die Kundmachung vom 4. Juni 1999, BGBl. II Nr. 173/1999, wird hiermit gegenstandslos.
Anlage 1
Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen
Bartenstein
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