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BGBl II 96/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

96. Kundmachung: Aufhebung des Altlastenatlasses durch den Verfassungsgerichtshof

96. Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Aufhebung des Altlastenatlasses durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, G 6/03, V 6/03, zu Recht erkannt:

  1. 1. Der Altlastenatlas, geführt von der Umweltbundesamt GmbH, kundgemacht durch Gewährung der öffentlichen Einsicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und beim Amt der jeweiligen Landesregierung, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
  1. 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Pröll

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