91. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung), geändert wird
Auf Grund des § 31 Abs. 4 letzter Satz des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung, mit der Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt werden (KBGG-Härtefall-Verordnung), wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 lit. a wird der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“ ersetzt.
2. Dem § 3 wird folgender § 4 angefügt:
„§ 4. Der § 1 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für Geburten nach dem 31. Dezember 2001.“
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