vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 62/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Verordnung: Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung des akademischen Grades „Master of Laws“, Lehrgang „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau am Bodensee

62. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Laws“, Lehrgang „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau am Bodensee

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau am Bodensee, ist berechtigt, den Lehrgang „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)