28. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten, theologischen Lehranstalten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten
Auf Grund des § 3 Abs. 6 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, sowie der §§ 4 Abs. 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Bildungseinrichtungen:
- 1. Privatuniversitäten gemäß dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999,
- 2. theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und
- 3. außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten, und zwar im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge.
(2) Jeder Datenübermittlung nach dieser Verordnung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters der Bildungseinrichtung, die Angabe der Art der Bildungseinrichtung sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze und das Meldedatum voranzustellen.
(3) Zur Codierung der Staaten Anlage 1 Z 2, Merkmale Nr. 5 und 6, sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(4) Die Erhalter und Leiterinnen oder Leiter der Bildungseinrichtungen haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzuhalten.
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
§ 2. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten Studierender gemäß Anlage 1 zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes einer Bildungseinrichtung über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.
(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.
(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber um Aufnahme für ein Studium an der Bildungseinrichtung anlässlich der Zulassung glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist der betreffenden Bewerberin oder dem betreffenden Bewerber zuzuweisen.
(4) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Personal
§ 3. Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, hat spätestens am 15. November jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das von ihm für die Durchführung von Studiengängen oder Lehrgängen universitären Charakters im abgelaufenen Studienjahr verwendete Personal gemäß Anlage 2 zu übermitteln.
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung
§ 4. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln, soweit sich diese auf Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Lehrgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezogen haben. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
- 1. Einnahmen
- 1) 1 Beiträge der Studierenden
- 1) 2 Subventionen (Zuschüsse)
- 1) 2.1 des Bundes
- 1) 2.2 von Ländern
- 1) 2.3 von Gemeinden
- 1) 2.4 von anderen
- 1) 3 andere Einnahmen
- 2. Ausgaben
- 2) 1 Personalausgaben
- 2) 2 Investitionen
- 2) 3 laufende Betriebsausgaben
(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.
Übergangsbestimmung
§ 5. Die Daten über Studierende, Studien und Studienabschlüsse (§ 2) für das Studienjahr 2003/04 sind mit Stichtag 10. Mai 2004 binnen drei Wochen zu übermitteln.
Anlage 1
zu § 2
Studierende, Studien und Studienabschlüsse
- 1. Auswahl der Datensätze
Zu übergeben sind
- 1. 1 Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) sowie
- 1. 2 Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).
- 2. Merkmale
Lfd. Nr.
Feldinhalt
1
Sozialversicherungsnummer (§ 2 Abs. 2)
2
Ersatzkennzeichnung (§ 2 Abs. 3)
3
Geburtsdatum (JJJJMMTT)
4
Geschlecht (M, W)
5
Staatsangehörigkeit (§ 1 Abs. 3)
6
Staat der Heimatanschrift (§ 1 Abs. 3)
7
Postleitzahl der Heimatanschrift
8
Ort der Heimatanschrift
9
Art des Studienganges gemäß 3.1
10
Bezeichnung des Studienganges
11
Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (JJJJMMTT)
12
Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)
13
Beendigungsdatum (JJJJMMTT)
14
Beendigungsform gemäß 3.2
- 3. Feldinhalt
3.1 Art des Studienganges oder Lehrganges
- 1 Bachelor- oder Bakkalaureats-Studiengang
- 2 Diplomstudiengang
- 3 Master-, Magister- oder Lizentiatsstudiengang
- 4 Doktoratsstudiengang
- 5 anderer postgradualer Studiengang
- 6 anderer postsekundärer Studiengang oder Lehrgang mit einer Mindestdauer von 4 Semestern
- 7 sonstiger Studiengang oder Lehrgang
3.2 Beendigungsform
- 1 erfolgreicher Abschluss
- 2 Beendigung ohne Abschluss
- 3 Studienunterbrechung
Die Felder 1 bis 12 dürfen nicht leer übergeben werden; bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Datenfelder 13 und 14 nicht leer übergeben werden.
Anlage 2
zu § 3
Personal
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „00,0%“ zu übermitteln.
- 1. Merkmale
Lfd. Nr.
Feldinhalt
1
in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung
2
Geschlecht (M, W)
3
Geburtsjahr
4
höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1
5
Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2
6
Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.2
7
Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
8
Verwendung gemäß Z 2.3
9
Funktion gemäß Z 2.4
- 2. Feldinhalt
2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung
- 1 Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)
- 2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, Abschluss eines Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)
- 3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)
- 4 Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie
- 5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
- 6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
- 7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
- 8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
- 9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.2 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
- 1 Dienstverhältnis zum Bund
- 2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
- 3 Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger
- 4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
- 5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
- 1 unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
- 2 befristetes Beschäftigungsverhältnis
2.3 Verwendung
- 1 Lehre
- 2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
- 3 professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
- 4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
- 5 Management
- 6 Verwaltung
- 7 Wartung und Betrieb
2.4 Funktion
- 1 Leiter/in der Bildungseinrichtung
- 2 Stellvertretende/r Leiter/in der Bildungseinrichtung
- 3 Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
- 4 Stellvertretende/r Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
- 5 Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
- 6 Stellvertretende/r Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
- 7 Leiter/in einer (Glied-)Organisationseinheit der Bildungseinrichtung
Gehrer
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