123. Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 21, Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)2
Der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der RID hat anlässlich seiner 39. Tagung (Bern, 18. bis 21. November 2002) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:
[Textes adoptés par la 39ème session de la Commission d'experts du RID (Berne, 18-21 novembre 2002) pour mise en vigueur au 1er janvier 2004/siehe Anlage]
(Übersetzung)
[Von der 39. Tagung des RID-Fachausschusses (Bern, 18. bis 21. November 2002) für eine In-Kraft-Setzung am 1. Jänner 2004 angenommene Texte/siehe Anlage]
Nach Mitteilung des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahnverkehr hat kein Mitgliedstaat gegen die geänderten Texte Widerspruch erhoben; die Änderungen sind gemäß Art. 21 § 2 des COTIF mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten, und zwar mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2004.
Anlage 1
Anlage 2
Schüssel
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