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BGBl III 114/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

114. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Albanien am 3. September 2003 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 4/2004) hinterlegt.

Der Beitritt wurde mit 9. Mai 2004 wirksam.

Albanien hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörde die Konsularabteilung des albanischen Außenministeriums bestimmt.

Schüssel

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