91. ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION ÜBER DIE EINRICHTUNGEN UND DIENSTE UND DEN DER ORGANISATION GEWÄHRTEN RECHTSSTATUS ANLÄSSLICH DER ABHALTUNG DER DREIUNDFÜNFZIGSTEN TAGUNG DES REGIONALKOMITEES FÜR EUROPA VOM 8. BIS 11. SEPTEMBER 2003 IN WIEN
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Weltgesundheitsorganisation (nachstehend als die Organisation bezeichnet) und
die Republik Österreich (nachstehend als Österreich bezeichnet),
getragen von dem Wunsch der Einladung durch Österreich zur Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation vom 8. bis 11. September 2003 in Wien nachzukommen und den Beschlüssen der einundfünfzigsten und der zweiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa Wirkung zu verleihen (EUR/RC51/R2 bzw. EUR/RC52/R5),
in dem Wunsch ein Abkommen zum Zwecke der Festlegung von Einrichtungen und Diensten und dem der Organisation gewährten rechtlichen Status anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa (nachstehend als die Tagung bezeichnet) zu schließen,
haben folgende Vereinbarung getroffen:
ARTIKEL I:
Verpflichtungen der Organisation
Die Organisation stellt die für den reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlichen Bediensteten zur Verfügung und trägt die sich daraus ergebenden Personalkosten.
ARTIKEL II:
Durch Österreich zu vergütende, zusätzliche Kosten
Österreich stellt die Einrichtungen vor Ort zur Verfügung und übernimmt die Kosten, die unmittelbar dem Abhalten der Tagung in Wien zugeschrieben werden können, ausgenommen diejenigen, die normalerweise von der Organisation zu tragen wären, wenn die Tagung im WHO-Regionalbüro für Europa stattfände. Näheres ist in den folgenden Artikeln ausgeführt. Spätestens am 31. März 2003 deponiert Österreich deshalb 224.214,00 US-$ auf dem Konto der WHO (NORDEA, Strandvejen 159, DK-2900 Hellerup, Swift-Code: NDEADKKK, Kontonummer 500 555 361 - Bankleitzahl 0111 - anzugebender Bezug: RC53). Dieser Betrag beinhaltet einen Überschlag der Reisekosten und Tagessätze des Sekretariats (errechnet aus den entsprechenden Tagessätzen jeder Hauptstadt der Europäischen Region und dem Flugpreis zwischen Kopenhagen und Wien) und der sonstigen Ausgaben, die sich daraus ergeben, dass die Tagung außerhalb von Kopenhagen abgehalten wird. Sollte eine Neuberechnung von Tagessätzen und Flugpreisen im September 2003 einen höheren oder niedrigeren Betrag als 224.214,00 US-$ ergeben, zahlt entweder Österreich die zusätzlichen Kosten oder die Organisation zahlt Österreich den Restbetrag zurück oder verfährt damit gemäß den Anweisungen Österreichs.
ARTIKEL III:
Einrichtungen, Dienste, Räumlichkeiten und Ausrüstung
1. Österreich stellt der Organisation für die Dauer der Tagung unentgeltlich die von der Organisation benötigten Mitarbeiter, Tagungs- und Büroräume, Inventar, Möbel, Ausrüstung und Materialien zur Verfügung.
2. Österreich stellt ebenfalls unentgeltlich angemessen ausgestattete Büroräume für die Bediensteten der Organisation zur Verfügung, deren Anwesenheit sowohl vor der Eröffnung als auch nach der Schließung der Tagung für deren reibungslose Abwicklung erforderlich ist.
3. Österreich gestattet die zeitweise steuer- und zollfreie Einfuhr der gesamten erforderlichen Ausrüstung einschließlich technischer Geräte, die Medienvertreter mit sich führen, und verzichtet auf Einfuhrzölle und -steuern auf für die Tagung benötigte Lieferungen. Hierfür eventuell erforderliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen werden unverzüglich ausgestellt.
4. Österreich sorgt während der Tagung auch für die erforderlichen Poststellen und Medienstände.
5. Österreich veranlasst die Vorbereitung eines Programms für Begleitpersonen und von Rahmenveranstaltungen und offiziellen Empfängen außerhalb des eigentlichen Arbeitsprogramms des Regionalkomitees.
6. Österreich stellt die für die Tagung erforderlichen Hinweise und Informationen möglichst früh vor Beginn der Tagung, wenn möglich bis Ende Februar 2003 zur Verfügung.
ARTIKEL IV:
Unterbringung
1. Österreich veranlasst die Reservierung von Hotelunterkünften für die Delegierten, deren Stellvertreter und Berater der Mitgliedstaaten der Region, Mitarbeiter des WHO-Sekretariats sowie Angehörige in deren Begleitung.
2. Das WHO-Regionalbüro teilt Österreich rechtzeitig mit, welche Hotelunterkünfte benötigt werden.
ARTIKEL V:
Transport
1. Österreich ermöglicht die An- und Abreise aller in amtlicher Funktion an der Tagung teilnehmenden Personen und deren Begleiter. Österreich trifft mit den betreffenden Verkehrsunternehmen Absprachen, damit diesen Personen ein Vorrang eingeräumt wird, der ihnen die Reservierung von Plätzen in den von ihnen benötigten Verkehrsmitteln erlaubt.
2. Österreich richtet am Internationalen Flughafen Wien einen Empfangsservice ein, der bei Ankunft und Abreise der Delegierten, ihrer Stellvertreter und ihrer Berater aus den Mitgliedstaaten der Region, der Bediensteten der Organisation und anderer in Artikel IX.1 dieses Abkommens genannten Personen für den Transfer zwischen Hotel und Flughafen sorgt.
3. Österreich stellt der Organisation unentgeltlich Fahrzeuge zur Verfügung, die für den Transport von Ausrüstung, Materialien und Dokumenten in Verbindung mit der Tagung erforderlich sind. Österreich übernimmt alle damit verbundenen Kosten, z. B. für Treibstoff und Fahrzeugwartung.
4. Österreich stellt der Organisation darüber hinaus unentgeltlich ein „Konferenzticket“ zur Verfügung, das die Delegierten, ihre Stellvertreter und ihre Berater und die Mitarbeiter des Sekretariats dazu berechtigt, öffentliche Verkehrsmittel zwischen den offiziellen Konferenzräumlichkeiten und ihren Hotels zu benutzen. Österreich stellt der Organisation für den Präsidenten, den Exekutivpräsidenten und den stellvertretenden Exekutivpräsidenten, den Generaldirektor, den Regionaldirektor und das WHO-Sekretariat unentgeltlich fünf Fahrzeuge mit Fahrer zur Verfügung.
ARTIKEL VI:
Kommunikationsdienste
Österreich übernimmt die Verantwortung für die Bereitstellung aller Telefon-, E-Mail- und Fax-Dienste, die für einen reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlich sind, und übernimmt die Kosten der offiziellen Gespräche und Mitteilungen der Organisation, einschließlich der von dieser im Rahmen der Tagung für die Veröffentlichung durch Presse, Rundfunk und Fernsehen verschickten Mitteilungen.
ARTIKEL VII:
Rechtsstatus
Für die Zwecke dieser Vereinbarung wendet Österreich die Bestimmungen aus dem Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen und dessen Anhang VII sowie die Bestimmungen der folgenden Artikel an.
ARTIKEL VIII:
Unverletzlichkeit und Schutz des Geländes und der Räumlichkeiten, die der Organisation zur Verfügung gestellt werden
1. Die der Organisation in Verbindung mit der Tagung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind für die Dauer ihrer Nutzung durch die Organisation als Räumlichkeiten der Organisation aufzufassen und genießen damit den Vorzug der Unverletzlichkeit, auf den in Absatz 5 des Artikels III des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen Bezug genommen wird.
2. Die Räumlichkeiten der Organisation unterstehen der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Organisation, die damit das ausschließliche Recht genießt, jeder Person den Zutritt zu gewähren oder zu verweigern und auch jede Person entfernen zu lassen.
3. Die zuständigen österreichischen Behörden treffen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten der Organisation nicht durch den Zutritt unbefugter Personen oder Personengruppen, durch Störungen der Ordnung oder durch unzumutbaren Lärm in der unmittelbaren Nachbarschaft beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck stellt Österreich außerhalb der Gebäude der Organisation im erforderlichen Umfang Polizeikräfte bereit und ergreift alle sonstigen als notwendig erachteten Maßnahmen.
4. Auf Ersuchen des Regionaldirektors gewährt Österreich bei Bedarf die erforderliche Polizeiunterstützung zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gelände der Organisation, zur Verweisung jeglicher diese Ordnung störender Person und für den allgemeinen Sicherheitsschutz auf dem Gelände.
ARTIKEL IX:
Recht auf Einreise und Aufenthalt und Rechtsstatus der Tagungsteilnehmer
1. Die zuständigen österreichischen Behörden stellen, soweit erforderlich, rechtzeitig Visa aus, um folgendem Personenkreis die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich zu ermöglichen:
- a. Delegierten, ihren Stellvertretern und Beratern von Mitgliedstaaten der Region sowie den von der Organisation in Übereinstimmung mit gängiger Praxis zur Teilnahme an der Tagung eingeladenen Beobachtern anderer Staaten; sie genießen während der Tagung die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel V des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
- b. Bediensteten der Organisation, die, solange sie im Tagungszusammenhang in amtlicher Funktion handeln; sie genießen die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
- c. von der Organisation mit bestimmten Aufgaben betrauten Experten (keine Bediensteten); sie genießen, solange sie im Tagungszusammenhang in amtlicher Funktion handeln, die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
- d. an der Tagung teilnehmenden Vertretern der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen sowie Vertretern von staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, mit denen die Organisation, in Übereinstimmung mit Artikel 69 bis 71 ihrer Satzung, Beziehungen unterhält; sie genießen im Rahmen ihrer amtlichen Funktion rechtliche Immunität im Hinblick auf alle mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen, die Österreich den Vertretern der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und den oben genannten staatlichen internationalen Organisation gemäß einschlägigen internationalen Vereinbarungen einzuräumen hat,
- e. allen sonstigen Personen, die von der Organisation zur offiziellen Teilnahme an der Tagung eingeladen sind; sie genießen im Rahmen ihrer offiziellen Funktion rechtliche Immunität im Hinblick auf alle mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen,
- f. angehörigen Begleitpersonen der unter a) bis e) in diesem Artikel genannten Tagungsteilnehmer.
2. Die Organisation übermittelt Österreich vor Beginn der Tagung eine vollständige Liste mit den Namen der unter Absatz 1. oben genannten Personen und der Staaten und Organisationen, die sie vertreten.
3. Unbeschadet etwaiger sonstiger besonderer Immunitäten, können die Personen, die unter Artikel V und VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, in Absatz 2 des Anhangs VII dieses Übereinkommens und unter d) bis e) im Absatz 1 oben genannt sind, während der Dauer ihrer Aufgaben und Tätigkeiten einschließlich der Reise durch österreichisches Gebiet für ihr Verhalten in Ausübung ihrer Aufgabe oder ihres Auftrags weder festgenommen noch ausgewiesen werden.
ARTIKEL X:
Devisenverkehr
Unbeschadet der Bestimmungen aus Absatz 7 des Artikels III des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, darf die Organisation ein auf die Organisation lautendes Bankkonto dazu verwenden, zum Zwecke der Tagung im erforderlichen Umfang Mittel nach Österreich zu überführen und am Ende der Tagung nicht verbrauchte Mittel der Organisation wieder auszuführen.
ARTIKEL XI:
Haftung
Österreich wird die Organisation und ihre Bediensteten im Hinblick auf jegliche Klage, Forderung oder andere Inanspruchnahme klaglos halten, die sich ergeben in Folge:
a) von Personenschaden oder Beschädigung oder Verlust von Eigentum in den für die Tagung zur Verfügung gestellten oder Österreich unterstellten Räumlichkeiten,
b) von Personenschaden oder Beschädigung oder Verlust von Eigentum durch oder in Verbindung mit der Benutzung der Transportdienste aus Artikel V oben, die durch Österreich bereitgestellt werden oder unterstellt sind,
c) des Einsatzes von nach Artikel III oben durch Österreich für die Tagung abgestellten Bediensteten und
d) des Handelns der Bediensteten der Organisation in Wahrnehmung ihrer Amtspflichten während des Aufenthalts in Österreich zum Zwecke der Tagung, es sei denn, der Haftungsanspruch ist auf grobe Fahrlässigkeit oder willentliches Fehlverhalten zurückzuführen.
ARTIKEL XII:
Schlussbestimmungen
Die vorliegende Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem Österreich die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens informiert hat.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung in zwei Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache gesetzt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Eine Urschrift in jeder Sprache wird jeweils bei Österreich und der Weltgesundheitsorganisation hinterlegt.
Für die Weltgesundheitsorganisation | Für die Republik Österreich |
Dr. Marc Danzon | Maria Rauch-Kallat |
Regionaldirektor | |
Geschehen zu Kopenhagen, 31. März 2003 | Geschehen zu Wien, 04. Juni 2003 |
[ englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Österreich hat gemäß Artikel XII des Abkommens die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens am 26. März 2004 informiert. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XII mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Anlage 1
Dr. Marc Danzon
Maria Rauch-Kallat
Schüssel
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