84. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Republik Estland haben einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen vom 26. April 1993 durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Republik Estland zur Europäischen Union gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1 als beendet gilt.
Schüssel
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