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BGBl III 78/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Vertrag über die Dritte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD)
(NR: GP XXII RV 220 AB 366 S. 45. BR: AB 6981 S. 705.)

78. (Übersetzung) Vertrag über die Dritte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die unterzeichnenden Parteien des vorliegenden Vertrags, die Mitgliedstaaten des ICMPD, nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet;

in Wertschätzung der vom ICMPD gesetzten Maßnahmen und Handlungen,

um zur Entwicklung innovativer, umfassender und international harmonisierter Lösungen für migrationsbedingte Herausforderungen im Rahmen international anerkannter Rechtsgrundsätze beizutragen;

um Best Practices und Standards zu identifizieren und weiter zu entwickeln zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit des Migrationsmanagements der Staaten;

um die regionale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Migrationspolitik und des Migrationsmanagements zu verbessern und zu vereinfachen, wozu auch Kontakte und Gespräche zwischen Herkunfts-, Durchreise- und Zielländern zählen;

um Strategien zu fördern und zu entwickeln, die der Bekämpfung und Einschränkung irregulärer Migration sowie des Menschenschmuggels und des Menschenhandels dienen;

um die Einrichtung nachhaltiger und umfassender Systeme für geregelte Migration zu vereinfachen; und

um den Austausch von Informationen über migrationsrelevante Daten einschließlich Informationen über Herkunftsländer zu vereinfachen;

in Anerkennung der Tatsache, dass der Vertrag über die die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) vom 1. Juni 1993, abgeändert und verlängert am 27. März 1996 sowie am 26. April 1996, planmäßig am 30. April 2004 auslaufen soll;

zur Kenntnis nehmend, dass eine Reihe von Staaten die Absicht geäußert haben, Parteien dieses Vertrages zu werden;

im Bewusstsein, dass diese Staaten Interesse an dem weiteren Bestehen und der weiteren Tätigkeit des ICMPD haben;

weiters in der Überzeugung , dass das ICMPD seine Tätigkeit fortsetzen sollte, und es daher wünschenswert ist, eine langfristige vertragliche Grundlage zu schaffen;

vereinbaren wie folgt:

Artikel 1

Der Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) vom 1. Juni 1993, abgeändert und verlängert am 27. März 1996 sowie am 26. April 1996, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Artikel 8 Absatz 2 lautet wie folgt: „Eine Bedingung für die Aufnahme weiterer Vertragsparteien besteht in gegenseitigem Vertrauen und gemeinsamem Interesse“;
  1. 2. Artikel 11 wird aufgehoben;
  1. 3. Artikel 12 wird zu Artikel 11, und Artikel 13 wird zu Artikel 12.

Artikel 2

Der vorliegende Vertrag liegt bis zum 31. März 2004 für die Mitgliedstaaten des ICMPD zur Unterzeichnung auf. Er tritt am 30. April 2004 für jene Vertragsparteien in Kraft, die das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bis zu diesem Datum darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des vorliegenden Vertrags erfüllt sind. Für jene unterzeichnenden Parteien, die diese Mitteilung nach dem 30. April 2004 vornehmen, tritt der Vertrag ebenfalls zu diesem Datum rückwirkend in Kraft.

Geschehen in Rhodos (Griechenland) am 25. Juni 2003 in einer Urschrift in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:

Für die Republik Bulgarien:

Margarete Halma m.p

Georgi Petkanov m.p.

  

Für die Republik Kroatien:

Für die Tschechische Republik:

Berislav Mance m.p.

Miloslav Koudelný m.p.

  

Für die Republik Ungarn:

Für die Republik Polen:

Tibor Pal m.p.

Piotr Stachanczyk m.p.

  

Für die Republik Portugal:

Für die Slowakische Republik:

  

Für die Republik Slowenien:

Für das Königreich Schweden:

Rado Bohinc m.p.

Nils Eliasson m.p.

  

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

 

Jean-Daniele Gerber m.p.

 

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Der Vertrag ist gemäß seinem Art. 2 am 30. April 2004 für Österreich, Bulgarien, Schweden, Tschechische Republik und Ungarn in Kraft getreten.

Anlage 1

englischer Vertragstext 

Margarete Halma m.p

Georgi Petkanov m.p.

Berislav Mance m.p.

Miloslav Koudelný m.p.

Tibor Pal m.p.

Piotr Stachanczyk m.p.

Rado Bohinc m.p.

Nils Eliasson m.p.

Jean-Daniele Gerber m.p.

Schüssel

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