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BGBl III 66/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

66. A B K O M M E N zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat von Serbien und Montenegro, im weiteren Vertragsparteien genannt,

in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen, die sich illegal im Staatsgebiet der jeweiligen anderen Vertragspartei aufhalten, das heißt, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen,

und die Durchbeförderung von Personen im Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

Art. 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die eigenen Staatsangehörigen, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.

(2) Die Pflicht zur Rückübernahme gilt auch für Personen, die während ihres Aufenthalts im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren nationaler Gesetzgebung verloren haben und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben.

(3) Jede Vertragspartei nimmt die in Abs. 1 und 2 genannten Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitäten die Personen, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen wurde.

(2) In allen anderen Fällen findet das Verfahren nach Art. 3 statt.

Art. 3

(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei stellt die Identität und die Staatsangehörigkeit der zu übernehmenden Personen in Übereinstimmung mit deren nationaler Gesetzgebung fest.

(2) Die ersuchende Vertragspartei wird zum Zweck der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit der nach Absatz 1 zu übernehmenden Person, das Übernahmeersuchen sowie die verfügbaren persönlichen Dokumente an die ersuchte Vertragspartei zustellen.

(3) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Übernahmeersuchen innerhalb von 21 Tagen. Kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Übernahmeersuchen in der genannten Frist nicht beantworten, teilt sie der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe und die für den Abschluss des Verfahrens benötigte Frist mit.

ABSCHNITT II

Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei aus deren Gebiet Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen (Drittstaatsangehörige oder Staatenlose) und nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmeersuchen innerhalb von 21 Tagen.

(3) Die Verpflichtung zur Rückübernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für:

  1. 1. Staatsangehörige aus Drittstaaten, die eine gemeinsame Grenze mit der ersuchenden Vertragspartei haben;
  1. 2. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
  1. 3. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich seit mehr als einem Jahr auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben;
  1. 4. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967, oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
  1. 5. Staatsangehörige aus Drittstaaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre unter Mitwirkung eines Schleppers auf das Staatsgebiet dieser Vertragspartei gelangt;
  1. 6. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche nach dem Verlassen des Staatsgebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Staatsgebietes der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gelangt.

Art. 5

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorlagen.

ABSCHNITT III

Durchbeförderung

Art. 6

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose

  1. .
  1. .

(3) Die ersuchende Vertragspartei ist verpflichtet den Antrag mindestens 8 Werktage vor der Durchbeförderung zuzustellen. Die ersuchte Vertragspartei antwortet innerhalb von 5 Werktagen.

(4) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können an die ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die einer Durchbeförderung entgegenstehen oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

ABSCHNITT IV

Allgemeine Bestimmungen

Art. 7

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 1 und 4 übernommen werden oder gemäß Artikel 6 durchbefördert werden unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt, sofern die Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 6 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei ohne deren Zustimmung nicht verlassen. Erforderlichenfalls werden notwendige Visa am Flughafen erteilt.

Art. 8

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:

  1. 1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Familienname, gegebenenfalls Vatersname, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);
  1. 2. den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und die Passierscheine ( Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
  1. 3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
  1. 4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;
  1. 5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
  1. 6. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Rückführungs- und Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:

  1. 1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
  1. 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
  1. 3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
  1. 4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
  1. 5. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
  1. 6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
  1. 7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Art. 9

Alle Kosten, die anlässlich der Übernahme gemäß den Artikeln 1 und 4 bis zur Grenze des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei entstehen sowie jene für die Durchbeförderung gemäß Artikel 6 trägt die ersuchende Vertragspartei. Im Falle einer Übernahme gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 4 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.

Art. 10

(1) Die Vertragsparteien werden bei der Behandlung von Fragen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens und des Protokolls zu dessen Durchführung beziehen, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck wird eine Expertenkommission eingerichtet, die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien bilden.

(2) Die Kommission wird bei Bedarf auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammentreten.

(3) Strittige Fragen, die nicht im Rahmen der Expertenkommission bereinigt werden konnten, werden auf diplomatischem Weg geregelt.

Art. 11

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen unberührt.

(2) Ebenso bleiben die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 und die Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen unberührt.

(3) Dieses Abkommen ist nicht anzuwenden auf Fälle der gerichtlichen Auslieferung und der Durchlieferung im Zuge eines gerichtlichen Auslieferungsverfahrens.

Art. 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen werden in einem Protokoll zur Durchführung des Abkommens festgelegt, welches folgende Punkte umfassen soll:

  1. 1. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
  1. 2. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung, insbesondere die anzuwendenden Formulare und Mustertexte
  1. 3. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
  1. 4. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, insbesondere für die Feststellung der Identität und der Staatsbürgerschaft
  1. 5. Die Art und Weise der gegenseitigen Kontaktaufnahme und dabei einzuhaltende Fristen
  1. 6. Die Grenzübergänge bzw. die Stellen der Übergabe und
  1. 7. Art und Verfahren der Kostenerstattung

ABSCHNITT V

Schlussbestimmungen

Art. 13

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt in Kraft am 30. Tag nach Eingang der zweiten Note des Notenaustausches, wobei die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Art. 14

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen vorübergehend, zur Gänze oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung hat auf diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt einen Tag nach Einlangen der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien setzen einander über die Gründe der Suspendierung und den Wegfall der Gründe in Kenntnis.

Art. 15

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am 90. Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Belgrad, am 25. Juni 2003

In zwei Urschriften je in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische

Bundesregierung :

Dr. Ernst Strasser

Für den Ministerrat von

Serbien und Montenegro:

Dr. Rasim Ljajic

PROTOKOLL

für die Durchführung des

Abkommens

Zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat von Serbien und Montenegro (die Vertragsparteien) sind gemäß Artikel 12 des am 25. Juni 2003 in Belgrad abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Zuständige Behörden

(1) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich:

Anschrift:

Bundesministerium für Inneres

 

Abteilung II/3

 

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

 

Telefon: +43/1/53126/4621

 

Telefax: +43/1/53126/4648

(2) Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens auf Seite von Serbien und Montenegro sind:

  1. 1. Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien - Verwaltung der Grenzpolizei, für Ausländer und Verwaltungsangelegenheiten

    Adresse: 11070 Belgrad, Boulevard Avnoj 104

    Telefon:

    +38111/311 8876

     

    +38111/311 8890 (Bereitschaftsdienst)

    Telefax:

    +38111/311 8876

     

    +38111/311 8890 (Bereitschaftsdienst)

  1. 2. Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Montenegro - Verwaltungsangelegenheiten

    Adresse:

    Telefon:

    Telefax:

    81000 Podgorica

    +38181241-755

    +38181241-755

(3) Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Artikel auf direktem Wege mit.

Art. 2

Grenzübergänge

Die Übergabe von Personen kann an jedem für den internationalen Flug-, Schienen- und Straßenverkehr zugelassenen Grenzübergang erfolgen.

Art. 3

Rückführung und Rückübernahme eigener Staatsangehöriger ohne Formalitäten

Zur Rückführung ohne Formalitäten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Rückübernahme­abkommens gilt die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen:

  1. 1. für Serbien und Montenegro, wenn die rückzuführende Person einen jugoslawischen Reisepass besitzt, der aufgrund des Gesetzes über Reiseausweise jugoslawischer Staatsangehöriger aus dem Jahr 1996, ausgestellt wurde.
  1. 2. für die Republik Österreich, wenn die rückzuführende Person einen Reisepass oder einen Personalausweis besitzt.

Art. 4

Verfahren nach dem Übernahmeersuchen für eigene Staatsangehörige

(1) Das Rückübernahmeersuchen im Sinne des Art. 3 des Rückübernahme­abkommens enthält Angaben gemäß der Anlage 1 des Protokolls.

(2) Dem Rückübernahmeersuchen sind gemäß Art. 3 Abs. 2 des Rückübernahme­abkommens soweit verfügbar folgende Unterlagen beizuschließen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Reisedokumente aller Art gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung
  • Reisepässe mit der Bezeichnung SFRJ mit Wohnsitz in Serbien und Montenegro
  • Personalausweise
  • Andere von den zuständigen Behörden ausgestellte Dokumente

(3) Die im Abs. 2 dieses Artikels angeführten Dokumente oder deren Kopien sind als Nachweis für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zu verwenden, auch wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(4) Die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen enthält Angaben gemäß Anlage 2 des Protokolls.

(5) Eine positive Antwort auf das Rückübernahmeersuchen übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der ersuchten Vertragspartei. Diese stellt das Rückreisedokument aus.

(6) Eine negative Antwort auf das Rückübernahmeersuchen ist zu begründen.

Art. 5

Rückführung und Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

(1) Der Antrag auf Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

  • die Personalien der zu übergebenden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
  • die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
  • Tag, Uhrzeit, Ort und Art der illegalen Einreise;
  • Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
  • Angaben zur Einreise des Betroffenen im Rahmen einer Schlepperaktion, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, mit dem die ersuchende Vertragspartei ein Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, oder um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher nach dem Verlassen des Gebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Gebietes der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten hat, handelt;
  • eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
  • etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderlichen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
  • Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
  • ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
  • einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschten Reisedokument befindet;
  • sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben.
  • ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
  • Flugtickets, Fahrkarten, Rechnungen, Terminkarten für Arztbesuche oder sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
  • Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
  • Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
  • Daten, aus denen hervorgeht, dass die zu übergebende Person die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat.

Dem Antrag müssen Ablichtungen der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel sowie ein Lichtbild beigeschlossen werden.

Der Antrag wird mittels Formulars entsprechend Anlage 3 zu diesem Protokoll gestellt. Die Antwort enthält die Angaben gemäß Anlage 2 zu diesem Protokoll.

(2) Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Rückübernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Rückübernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

(4) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:

Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis gilt grundsätzlich als voller Beweis für den Aufenthalt.

(5) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:

Art. 6

Durchbeförderung

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

  • die Personalien der zu durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
  • die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer und Gültigkeitsdauer);
  • die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
  • eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
  • etwaige sonstige im Einzelfall erforderlichen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Fall der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
  • Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.

Der Antrag wird mittels Formulars entsprechend Anlage 4 zu diesem Protokoll gestellt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei gemäß Anlage 5 zu diesem Protokoll unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Durchbeförderung mit Angabe der Gründe der Ablehnung.

Art. 7

Kosten

Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Art. 9 des Rückübernahmeabkommens festgelegt.

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Tage nach der Zustellung der Rechnung.

Art. 8

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Protokoll wird in Übereinstimmung mit Art. 13, 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens angewandt. Seine Anwendung endet gleichzeitig mit der Beendigung der Geltungsdauer des Rückübernahmeabkommens.

In zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische

Bundesregierung:

Dr. Ernst Strasser

 

Für den Ministerrat von

Serbien und Montenegro:

Dr. Rasim Ljajic

[Anlage 1 siehe Anlagen]

[Anlage 2 siehe Anlagen]

[Anlage 3 siehe Anlagen]

[Anlage 4 siehe Anlagen]

[Anlage 5 siehe Anlagen]

[serbischer Abkommenstext siehe Anlagen]

[serbisches Durchführungsprotokoll siehe Anlagen]

[Prilog 1 siehe Anlagen]

[Prilog 2 siehe Anlagen]

[Prilog 3 siehe Anlagen]

[Prilog 4 siehe Anlagen]

[Prilog 5 siehe Anlagen]

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 2 des Abkommens wurden am 23. September 2003 bzw. 30. März 2004 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 mit 29. April 2004 in Kraft getreten.

Anlage 1

Antrag auf Übernahme von eigenen Staatsangehörigen 

Anlage 2

Antwort auf das Ersuchen 

Anlage 3

ANTRAG auf Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Art. 4 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen) 

Anlage 4

ANTRAG auf Durchbeförderung (Art. 6 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen) 

Anlage 5

Antwort auf das Ersuchen zur Durchbeförderung 

Anlage 6

serbischer Vertragstext 

Anlage 7

serbisches Protokoll 

Anlage 8

serbische Anlage 1 

Anlage 9

serbische Anlage 2 

Anlage 10

serbische Anlage 3 

Anlage 11

serbische Anlage 4 

Anlage 12

serbische Anlage 5 

Für die Österreichische

Bundesregierung :

Dr. Ernst Strasser

Für den Ministerrat von

Serbien und Montenegro:

Dr. Rasim Ljajic

Für die Österreichische

Bundesregierung:

Dr. Ernst Strasser

Für den Ministerrat von

Serbien und Montenegro:

Dr. Rasim Ljajic

Geschehen zu Belgrad, am 25. Juni 2003

Schüssel

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