53. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M150 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können
Die Multilaterale Vereinbarung M150 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 28/2004) wurde von Spanien am 26. April 2004 unterzeichnet.
Schüssel
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