5. ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STÄNDIGEN SEKRETARIAT DES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ DER ALPEN ÜBER DESSEN AMTSSITZ
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Präambel
Unter Bezugnahme auf das am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), das in Artikel 9 vorsieht, dass die Alpenkonferenz mit Einstimmigkeit die Errichtung eines Ständigen Sekretariats der Alpenkonvention beschließen kann;
unter Bezugnahme auf den Beschluss 7A der VI. Alpenkonferenz vom 31. Oktober 2000, mit dem die Errichtung des Ständigen Sekretariats beschlossen wurde;
unter Bezugnahme auf den Beschluss VII/2 der VII. Alpenkonferenz vom 19. November 2002, mit dem die Einrichtung des Sitzes des Ständigen Sekretariats in Innsbruck mit einer Außenstelle in Bozen festgelegt und der Generalsekretär beauftragt wird, im Namen des Ständigen Sekretariats ein Amtssitzabkommen mit dem Sitzstaat des Ständigen Sekretariats zu verhandeln und nach Genehmigung durch die Alpenkonferenz abzuschließen; und
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Ständigen Sekretariats in der Republik Österreich festzulegen und dem Ständigen Sekretariat die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu erleichtern;
sind die Republik Österreich und das Ständige Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen:
- a) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
- b) bezeichnet der Begriff “Alpenkonvention“ das am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention);
- c) bezeichnet der Begriff „das Ständige Sekretariat“ das Ständige Sekretariat der Alpenkonvention;
- d) bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats“ alle Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats einschließlich des Generalsekretärs und des Vizegeneralsekretärs mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
- e) bezeichnet der Begriff „Angestellte des Ständigen Sekretariats“ alle Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer Internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Ständige Sekretariat entsandten Personen;
- f) bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die das Ständige Sekretariat in Ausübung der ihm von der Alpenkonferenz übertragenen Aufgaben durchführt;
- g) bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die gemäß der Alpenkonvention oder vom Ständigen Sekretariat eingeladenen Vertreter von Regierungen Internationalen Organisationen und grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen alpiner Gebietskörperschaften.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Ständigen Sekretariates. Es hat insbesondere die Fähigkeit:
- a) Verträge abzuschließen;
- b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
- c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
- d) andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Artikel 3
Amtssitz
(1) Der Amtssitz des Ständigen Sekretariats ist in Innsbruck; es hat eine Außenstelle in Bozen.
(2) Jedes Gebäude in Innsbruck oder außerhalb Innsbrucks, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für vom Ständigen Sekretariat einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtsitzbereich einbezogen.
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1) Der Amtssitz des Ständigen Sekretariats ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Generalsekretärs des Ständigen Sekretariats und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.
(2) Das Ständige Sekretariat wird verhindern, dass der Amtssitz Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die diese an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
(3) Soweit sich aus der Alpenkonvention oder diesem Abkommen nichts anderes ergibt, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
Artikel 5
Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
(1) Das Ständige Sekretariat ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
- a) wenn das Ständige Sekretariat in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
- b) wenn gegen das Ständige Sekretariat durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Ständigen Sekretariats befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
- c) wenn es aufgrund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Ständigen Sekretariat an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Ständige Sekretariat den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass es auf seine Immunität nicht verzichtet.
- d) in allen Streitigkeiten arbeitsrechtlicher Natur zwischen dem Ständigen Sekretariat und seinen Angestellten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Ständigen Sekretariats unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Ständigen Sekretariats sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit, es sei denn, dass dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen dem Ständigen Sekretariat gehörende oder für dieses betriebene Motorfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist.
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Ständigen Sekretariats sowie alle Dokumente und Datenträger, die ihm gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich.
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereichs
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzbereichs nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die diesen ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
(1) Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
(2) Der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instand zu setzen, instand zu halten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass das Ständige Sekretariat in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2) Das Ständige Sekretariat genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind, als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen Internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
Artikel 10
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie andere Maßnahmen
(1) Das Ständige Sekretariat und sein Eigentum sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Ständige Sekretariat gelieferten Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Miet- und Leasingkosten, enthalten sind, werden dem Ständigen Sekretariat insoweit rückerstattet, als dies für diplomatische Vertretungen in Österreich vorgesehen ist.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Ständige Sekretariat beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Alle Waren, einschließlich Dienstfahrzeuge und Ersatzteile dazu, die vom Ständigen Sekretariat für amtliche Zwecke ein- oder ausführt werden, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht bloß Gebühren für erbrachte öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Ständigen Sekretariat für jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer Internationalen Organisation ausweist.
(5) Waren, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, dürfen vom Ständigen Sekretariat innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden , andernfalls die Abgaben nach den zum Zeitpunkt der Verfügung geltenden Bemessungsgrundlagen erhoben werden.
(6) Das Ständige Sekretariat ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass das Ständige Sekretariat in der Lage ist:
- a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
- b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
- c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
Artikel 12
Sozialversicherung
(1) Das Ständige Sekretariat und seine Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3) Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Artikels oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Ständigen Sekretariat durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Ständigen Sekretariat, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Artikels oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Ständigen Sekretariat.
(6) Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu entrichten.
(7) Die nach Absatz 3 abzugebenden Erklärungen werden vom Ständigen Sekretariat der Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Ständige Sekretariat erteilt der Tiroler Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
Artikel 13
Durchreise und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
- a) der Generalsekretär und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und sonstige Haushaltsangehörige;
- b) die Angestellten des Ständigen Sekretariats und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
- c) die amtlichen Besucher und
- d) die Sachverständigen.
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Ständigen Sekretariats verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer der in Absatz 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 14
Angestellte des Ständigen Sekretariats
(1) Die Angestellten des Ständigen Sekretariats genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
- a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Ständigen Sekretariats sind; diese Befreiung gilt nicht für Streitigkeiten arbeitsrechtlicher Natur zwischen dem Ständigen Sekretariat und seinen Angestellten;
- b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
- c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres dienstlichen Gepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Angestellte unter Artikel 15 fällt und nicht österreichische(r) Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch des privaten Gepäcks;
- d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Ständigen Sekretariat für ihre Dienste erhalten; diese Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
- e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
- f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (außer für inländische Liegenschaften), sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Angestellten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
- g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und weiteren Haushaltsangehörigen;
- h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Ständigen Sekretariat unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
- i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für erbrachte öffentliche Leistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen Folgendes einzuführen:
- i) innerhalb eines Jahres ab ihrem ersten Dienstantritt ihre Wohnungseinrichtung, Gebrauchsgegenstände und sonstiges Übersiedlungsgut in einem oder mehreren getrennten Transporten und
- ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
- j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
- k) die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß dem Annex eingeräumt.
(2) Die Angestellten des Ständigen Sekretariats sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gleichgestellte Staatsangehörige eines EU- oder EWR -Mitgliedstaates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Artikel 15
Der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Artikel 16
Amtliche Besucher
(1) Amtliche Besucher genießen gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffende Person nicht mehr amtlicher Besucher ist;
- b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
- c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks.
(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Ständigen Sekretariat bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Zeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
Artikel 17
Sachverständige
Sachverständige genießen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für das Ständige Sekretariat oder bei der Ausführung von Aufträgen für dieses gegenüber der Republik Österreich dieselben Privilegien und Immunitäten wie die amtlichen Besucher nach Artikel 16, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendig ist. Zusätzlich sind Sachverständige und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung befreit.
Artikel 18
Notifikation von Anstellungen, Lichtbildausweise
(1) Das Ständige Sekretariat übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Ständigen Sekretariats und revidiert diese regelmäßig.
(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Ständigen Sekretariats und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie den weiteren Haushaltsangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Lichtbildausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
Artikel 19
Österreichische Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsbürger und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 lit. a), b), c) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, und d) und Artikel 16 Absatz 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
Artikel 20
Zweck der Privilegien und Immunitäten
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Ständigen Sekretariats persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Ständigen Sekretariat zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
(2) Das Ständige Sekretariat verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen des Ständigen Sekretariats nicht beeinträchtigt.
Artikel 21
Streitbeilegung
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Ständigen Sekretariat und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Ständigen Sekretariat, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Ständigen Sekretariats vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Artikel 22
Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Ständige Sekretariat aus.
Artikel 23
In-Kraft-Treten und Dauer des Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats nachdem die Republik Österreich und das Ständige Sekretariat einander den Abschluss der für das In-Kraft-Treten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben, in Kraft. Die Artikel 10, 12 Absatz 1, 14, 16, 17, 19 und 20 dieses Abkommens treten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Frist mit 1. Jänner 2003 rückwirkend in Kraft.
(2) Dieses Abkommen tritt bei Beendigung der Alpenkonvention außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden.
Geschehen in Innsbruck, am 24. Juni 2003, in zwei Fassungen in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich: | Für das Ständige Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen: |
Benita Ferrero-Waldner m.p. | Noel Lebel m.p. |
ANNEX
1. Die Ehegatten der Angestellten des Ständigen Sekretariats und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 18 ausgestellten Lichtbildausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Definition „Angestellte des Ständigen Sekretariats“ gemäß Art. 1 lit. e trägt der spezifischen Struktur des Ständigen Sekretariats Rechnung. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.
2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Lichtbildausweis seine Gültigkeit verliert.
3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Lichtbildausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.
Die Notifikationen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 13. Jänner 2004 bzw. 26. Jänner 2004 vorgenommen. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 1 mit 1. April 2004 in Kraft.
Für die Republik Österreich:
Für das Ständige Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen:
Benita Ferrero-Waldner m.p.
Noel Lebel m.p.
Schüssel
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