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BGBl III 3/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

3. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Aserbaidschan am 4.Juli 2003 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 261/2002) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Aserbaidschan nachstehende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Absatz 1 des Artikels 6 nur auf Vortaten Anwendung findet, die in der Strafgesetzgebung der Republik Aserbaidschan vorgesehen sind.

In Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze der Republik Aserbaidschan Anwendung finden.

Im Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass gerichtliche Schriftstücke nur durch das Justizministerium der Republik Aserbaidschan zugestellt werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen und solchen Ersuchen beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder ins Englische versehen sein müssen.

In Übereinstimmung mit Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass von der Republik Aserbaidschan zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Erklärungen

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der die Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzen Gebiete ist angeschlossen).

Schüssel

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