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BGBl III 13/2003

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BGBl III 2003/13, ausgegeben am 18. Februar 2003

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Königreiches der Niederlande, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern zwischen beiden Staaten abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I
Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und
Schenkungen

Dieses Abkommen gilt für

  1. a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und
  1. b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftssteuern sowie Schenkungssteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  1. 2. Als Nachlass- und Erbschaftssteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungssteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.
  1. 3. Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
    1. a) in den Niederlanden: die Erbschaftssteuer (het recht van successie), die Abgabe vom Vermögensübergang (het recht van overgang) und die Schenkungssteuer (het recht van schenking)
    1. ) Folgenden als „niederländische Steuer“ bezeichnet);
    1. b) in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer
    1. ) Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  1. 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Abschnitt II
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. a) bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder die Niederlande; bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaaten“, Österreich und die Niederlande;
    1. b) bedeutet der Ausdruck „die Niederlande“ den in Europa gelegenen Teil des Königreiches der Niederlande;
    1. c) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
    1. d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    1. e) umfasst der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war“, alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;
    1. f) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
      1. i)
      1. ii)
    1. g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. i)
      1. ii)
  1. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz

  1. 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, deren Nachlass oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, deren Nachlass oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
  1. 2. War nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vetragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
    1. a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte; verfügte sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
    1. b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte, oder verfügte sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
    1. c) hatte die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie war;
    1. d) war die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Staaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
  1. 3. War eine natürliche Person in dem Zeitpunkt, für den ihr Wohnsitz festzustellen ist, nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig und
    1. a) zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, nicht jedoch ein Staatsangehöriger des anderen Staates, und
    1. b) im anderen Staat ansässig, dies jedoch weniger als sieben von zehn Jahren, die diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangehen, und
    1. c) beabsichtigte sie nicht, sich im anderen Staat auf unbestimmte Zeit aufzuhalten, so gilt sie ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels in diesem Zeitpunkt als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie war.
  1. 4. War nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befand.

ABSCHNITT III
Besteuerungsregeln

Artikel 5
Unbewegliches Vermögen

  1. 1. Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und das im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  1. 2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  1. 3. Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Artikel 6
Betriebsvermögen einer Betriebstätte und Vermögen einer festen
Einrichtung, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient

  1. 1. Vermögen, mit Ausnahme des in Artikel 5 genannten Vermögens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte darstellt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  1. 2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  1. 3. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. a) einen Ort der Leitung,
    1. b) eine Zweigniederlassung,
    1. c) eine Geschäftsstelle,
    1. d) eine Fabrikationsstätte,
    1. e) eine Werkstätte und
    1. f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
  1. 4. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
  1. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
    1. a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    1. b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    1. c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    1. d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    1. e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
    1. f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
  1. 6. Vermögen, mit Ausnahme des in Artikel 5 genannten Vermögens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, die der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient, darf im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 7
Anderes Vermögen

Vorbehaltlich des Artikels 8 darf Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und in den Artikeln 5 und Artikel 6 nicht behandelt wurde, ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 8
Subsidiäre Besteuerungsrechte

  1. 1. War der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats und war er im anderen Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der zehn Jahre, die dem Tod oder der Schenkung unmittelbar vorangehen, ansässig, so darf der andere Staat nach seinem innerstaatlichen Recht auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.
  1. 2. War der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er im anderen Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres, das der Schenkung unmittelbar vorangeht, ansässig, so darf der andere Staat - vorbehaltlich des Absatzes 1 - nach seinem innerstaatlichen Recht auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.

Artikel 9
Schuldenabzug

  1. 1. Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
  1. 2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.
  1. 3. Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 7 beziehungsweise Artikel 8 gilt.
  1. 4. Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.
  1. 5. Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 3 und 4 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, abgezogen.
  1. 6. Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden abzuziehen.

Artikel 10
Befreiungen und Ermäßigungen

  1. 1. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften gewährt werden, gelten für den anderen Vertragsstaat und dessen Gebietskörperschaften.
  1. 2. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge den Organisationen dieses Vertragsstaats gewährt werden, deren Tätigkeit ausschließlich für religiöse, philosophische, wohltätige, kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke oder für Zwecke des Allgemeinwohls ausgeübt wird, gelten auch für solche Organisationen des anderen Vertragsstaats.

Abschnitt IV
Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 11
Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. 1. War der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise im Zeitpunkt der Schenkung in den Niederlanden ansässig, so rechnen die Niederlande die nach ihrem innerstaatlichen Recht festgesetzte Steuer in Bezug auf Vermögen an, das auf Grund der Artikel 5 oder Artikel 6 und nach Artikel 9, Absätze 1, 2 und 4, in Österreich besteuert werden darf.
  1. 2. Erheben die Niederlande eine Steuer auf Grund des Artikels 8, so rechnen sie diese Steuer in Bezug auf Vermögen an, das auf Grund des Artikels 7 und nach Artikel 9 Absatz 3 in Österreich besteuert werden darf.
  1. 3. Der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Anrechnungsbetrag ist der niedrigere der nachstehenden Beträge:
    1. a) der in Österreich nach den Absätzen 1 beziehungsweise 2 erhobene Steuerbetrag;
    1. b) der Betrag der niederländischen Steuer, der sich zu dem gemäß dem innerstaatlichen Recht der Niederlande festgesetzten Steuerbetrag verhält wie sich die Höhe des nach den Absätzen 1 beziehungsweise 2 ermittelten Vermögens zur Höhe des Gesamtvermögens verhält.
  1. 4. Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 beziehen die Niederlande alle Steuern mit ein, die Österreich nach diesem Abkommen aus Anlass einer früheren Schenkung erhoben hat, die vom Erblasser innerhalb von 180 Tagen vor seinem Tod erfolgt ist, und zwar in Bezug auf Vermögen, das Teil des Nachlasses ist, der in den Niederlanden der Besteuerung unterliegt, und zwar insoweit, als diese Steuern im Zeitpunkt dieser Schenkung nicht berücksichtigt worden sind.
  1. 5. Im Sinne dieses Artikels gilt eine Steuer dann als in Österreich erhoben, wenn diese nach österreichischem Recht vorgeschrieben und ordnungsgemäß gezahlt wird.
  1. 6. Der von den Niederlanden zu gewährende Anrechnungsbetrag wird für jeden Erben beziehungsweise Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gesondert ermittelt.
  1. 7. War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in Österreich ansässig, so nimmt Österreich das Vermögen, das aus demselben Anlass nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden darf, von der Besteuerung aus.
  1. 8. Österreich nimmt von der Besteuerung auch das Vermögen aus, das aus Anlass einer früheren Schenkung nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden dürfte. Österreich nimmt jedoch kein Vermögen von der Besteuerung aus, das in Österreich nach Artikel 5 oder Artikel 6 des Abkommens besteuert werden durfte.
  1. 9. In jedem Fall darf Österreich das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen einbeziehen.
  1. 10. Jeder auf diesen Artikel gestützte Antrag auf Anrechnung ist innerhalb von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Vorganges zu stellen, auf Grund dessen die Steuer, deren Anrechnung beantragt wird, erhoben wird.

Abschnitt V
Besondere Bestimmungen

Artikel 12
Gleichbehandlung

  1. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie Nachlässe und Schenkungen, die diese Staatsangehörigen tätigen oder erwerben, dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates beziehungsweise Nachlässe und Schenkungen, die diese Staatsangehörigen tätigen beziehungsweise erwerben, unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind, sowie für Nachlässe und Schenkungen, die diese Personen tätigen oder erwerben.
  1. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, vergünstigungen und ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
  1. 3. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Artikel 13
Verständigungsverfahren

  1. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 12 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
  1. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
  1. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
  1. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 14
Informationsaustausch

  1. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offen legen.
  1. 2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Staates abweichen;
    1. b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Staates nicht beschafft werden können;
    1. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 15
Vollstreckungsamtshilfe

  1. 1. Die Vertragsstaaten stimmen überein, dass sie einander nach Maßgabe ihrer einschlägigen Gesetze und ihrer Verwaltungspraxis bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, samt den dazugehörigen Abgabenerhöhungen, Abgabenzuschlägen, Säumniszuschlägen, Zinsen und Verfahrenskosten Hilfe leisten.
  1. 2. Auf Antrag des ersuchenden Staates führt der ersuchte Staat die Vollstreckung der Steueransprüche des erstgenannten Staates nach dem Recht und der Verwaltungspraxis bezüglich der Vollstreckung seiner eigenen Steueransprüche durch. Diese Ansprüche genießen jedoch im ersuchten Staat keinerlei Vorrechte und können nicht durch die Inhaftierung des Schuldners wegen der Schulden vollstreckt werden. Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen zu setzen, die in den Gesetzen des ersuchenden Staates nicht vorgesehen sind.
  1. 3. Absatz 2 gilt nur für Steueransprüche, die im ersuchenden Staat Gegenstand eines gültigen Vollstreckungstitels sind und nicht mehr angefochten werden können.
  1. 4. Die Verpflichtung zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen gegen einen Erblasser oder seinen Nachlass ist auf den Wert des Nachlasses oder den Teil des Vermögens beschränkt, der auf jeden Nachlassbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlass oder gegenüber den Nachlassbegünstigten zu befriedigen sind.
  1. 5. Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, dem Ersuchen nachzukommen:
    1. a) wenn der ersuchende Staat im eigenen Hoheitsgebiet nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, es sei denn, dass die Inanspruchnahme dieser Mittel unangemessene Schwierigkeiten bereiten würde;
    1. b) wenn und soweit er der Auffassung ist, dass der Steueranspruch im Widerspruch zu diesem oder einem anderen Abkommen steht, dessen Parteien beide Vertragsstaaten sind.
  1. 6. Dem Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung eines Steueranspruchs sind beizufügen:
    1. a) eine Erklärung, dass der Steueranspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und unangefochten ist;
    1. b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels;
    1. c) alle anderen für die Vollstreckung erforderlichen Schriftstücke;
    1. d) gegebenenfalls eine beglaubigte Ausfertigung, die alle damit in Verbindung stehenden Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder öffentlichen Gerichten bestätigt.
  1. 7. Auf Antrag des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung eines Steuerbetrages zu gewährleisten, selbst wenn gegen den Anspruch Einwendungen erhoben werden oder ein Vollstreckungstitel noch nicht ausgestellt worden ist, soweit dies nach den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des ersuchten Staates zulässig ist.
  1. 8. Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Amtshilfeersuchens so bald wie möglich entgegengenommen, anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchten Staates ersetzt.
  1. 9. Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei der Vollstreckung von Steueransprüchen ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung enthält Angaben über diese Frist.
  1. 10. Vollstreckungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt werden und die nach den Gesetzen dieses Staates die in Absatz 9 genannte Frist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach den Gesetzen des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über solche Maßnahmen.
  1. 11. Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn seine Gesetze oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulassen; der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die ergriffenen Maßnahmen.
  1. 12. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich über Regelungen betreffend Bagatellgrenzen für Steueransprüche, die den Gegenstand eines Amtshilfeersuchens bilden, verständigen.
  1. 13. Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf den Ersatz von Kosten, die sich aus der jeweiligen Hilfe ergeben, die sie einander bei der Anwendung dieses Abkommens leisten. Der ersuchende Staat haftet in jedem Fall gegenüber dem ersuchten Staat weiterhin für die finanziellen Folgen von Vollstreckungsmaßnahmen, die hinsichtlich der Begründetheit des Steueranspruches oder der Gültigkeit des im ersuchenden Staat ausgestellten Vollstreckungstitels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
  1. 14. In Bezug auf die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können die zuständigen Behörden des Staates in gegenseitigem Einvernehmen das Verfahren regeln, wie die Hilfeleistung zu erfolgen hat, sowie alle damit verbundenen Fragen.

Artikel 16
Diplomaten und Konsularbeamte

  1. 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
  1. 2. Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, und die ein Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, für Zwecke dieses Abkommens so behandelt, als wäre sie im Entsendestaat ansässig, wenn der gesamte Nachlass oder die gesamte Schenkung im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe und Schenkungen von Personen, die in diesem Staat ansässig sind.
  1. 3. Das Abkommen gilt nicht für
    1. a) Schenkungen von internationalen Organisationen, von deren Organen oder Beamten oder von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines dritten Staates und
    1. b) Nachlässe dieser Beamten oder Mitglieder,
    1. ) diese Organisationen, Organe, Beamten oder Mitglieder sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Staaten für die Zwecke der Nachlass-, Erbschafts- oder Schenkungssteuern so behandelt werden, als wären sie dort ansässig.

Artikel 17
Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches

  1. 1. Das Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf eines der beiden Länder oder auf beide Länder die Niederländischen Antillen oder Aruba ausgedehnt werden, wenn das betreffende Land Steuern erhebt, die im Wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.
  1. 2. Wurde nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung die Anwendung des Abkommens nicht auch für die Länder beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Abschnitt VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18
In-Kraft-Treten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der dem jeweils späteren Zeitpunkt folgt, zu dem die jeweiligen Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die im jeweiligen Staat erforderlichen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt sind, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf den Nachlass von Personen, deren Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist, und auf alle nicht den Erwerb von Todes wegen betreffenden Vorgänge, die an oder nach diesem Tag erfolgen, und nach dem Recht eines der beiden Staaten zu einer Steuerpflicht führen.

Artikel 19
Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung mit dem Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung mitgeteilt worden ist; es findet jedoch weiterhin Anwendung auf den Nachlass von Personen, deren Tod vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, und auf alle nicht den Erwerb von Todes wegen betreffenden Vorgänge, die vor diesem Zeitpunkt erfolgen, und nach dem Recht eines der beiden Staaten zu einer Steuerpflicht führen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Den Haag, am 26. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 6. August bzw. 27. Dezember 2002 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 18 mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten.

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