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BGBl II 530/2003

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

530. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Auf Grund des § 108a EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:

§ 1

§ 1.

Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG 1988 nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

§ 2

§ 2.

Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.

§ 3

§ 3.

(1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.

(2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

§ 4

§ 4.

Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

§ 5

§ 5.

Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu übermitteln:

- Bezeichnung des Rechtsträgers

- Vertragsnummer

- Name des Abgabepflichtigen

- Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)

- Adresse des Abgabepflichtigen

- Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung

- Höhe der Prämie

- Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung.

§ 6

§ 6.

Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Eine Indexanpassung ist jedoch zulässig. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.

§ 7

§ 7.

Werden beantragte Prämienerstattungen durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gekürzt, hat eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an den Rechtsträger zu erfolgen.

§ 8

§ 8.

Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben, ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf eine Indexanpassung.

§ 9

§ 9.

Die Verordnung BGBl. II Nr. 441/1999 tritt außer Kraft.

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