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BGBl III 68/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BGBl III 2002/68, ausgegeben am 19. April 2002

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Abs. 3

Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

  1. a) in Korea:
  1. 1. die Einkommensteuer;
  1. 2. die Körperschaftsteuer;
  1. 3. die im Zusammenhang mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhobene Einwohnersteuer;
  1. 4. die im Zusammenhang mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhobene Sondersteuer für die ländliche Erschließung;

(im Folgenden als "koreanische Steuer" bezeichnet);

  1. b) in Österreich:
  1. 1. die Einkommensteuer;
  1. 2. die Körperschaftsteuer;
  1. 3. die Grundsteuer;
  1. 4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
  1. 5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im Folgenden als "österreichische Steuer" bezeichnet)."

Artikel 2

1. Artikel 10 (Dividenden) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Abs. 2

Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

  1. a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
  1. b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden."

2. Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Abs. 4

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden."

3. Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Abs. 5

Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen."

Artikel 3

Artikel 12 (Lizenzgebühren) Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Abs. 2

Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

  1. a) 2 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden; und
  1. b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen."

Artikel 4

Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Abs. 1

Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 oder aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen besteht, dürfen im anderen Staat, in dem dieses Vermögen liegt, besteuert werden."

Artikel 5

1. Artikel 14 (Selbständige Arbeit) Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Abs. 1

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, es liegen die folgenden Umstände vor, unter denen diese Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:

  1. a) wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall dürfen die Einkünfte jedoch nur insoweit in diesem Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
  1. b) wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält."

2. Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben.

Artikel 6

Artikel 19 (Öffentlicher Dienst) Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Abs. 4

Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auch anzuwenden im Fall Koreas auf Vergütungen oder Ruhegehälter, die von der Bank von Korea, der Export-Import Bank von Korea, der Koreanischen Entwicklungsbank und der koreanischen Behörde für die Förderung von Handelsinvestitionen (Korea Trade-Investment Promotion Agency) gezahlt werden, und im Fall Österreichs auf Vergütungen oder Ruhegehälter, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Korea und an das Personal der österreichischen Außenhandelsstelle in Korea gezahlt werden."

Artikel 7

Artikel 20 (Studenten) des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

"Artikel 20

Studenten

Abs. 1

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Abs. 2

Ferner hat ein in Absatz 1 genannter Student, Praktikant oder Lehrling in Bezug auf Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, während des Studiums oder der Ausbildung Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder -ermäßigungen, die für ansässige Personen des Staates vorgesehen sind, in den er eingereist ist."

Artikel 8

Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) Absatz 2 lit. b des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt:

  1. "b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Absatz 4 in Korea besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Korea gezahlten Steuer entspricht; dies gilt auch für die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Korea bezogenen Einkünfte entfällt."

Artikel 9

Abs. 1

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

Abs. 2

Dieses Protokoll tritt am 15. Tag nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner in dem Kalenderjahr beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Seoul in zwei Urschriften am 28. Mai 2001 in englischer Sprache.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. März 2002 ausgetauscht; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 mit 30. März 2002 in Kraft getreten.

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