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BGBl II 129/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Auf Grund des § 6b Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 idF des BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet:

1. In § 3 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

"Als Beteiligung an gewerblichen Betrieben gilt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Unternehmenstätigkeit, zum Zwecke der Zusammenfassung von Investoren, ausschließlich der Erwerb, das Halten und die geschäftsleitende Verwaltung einer einzigen Beteiligung ist, die für sich die Voraussetzungen für Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllt."

2. § 5 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b Abs 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn:

  1. - das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt,
  1. - zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagung auf Beteiligungen an österreichischen Betrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt,
  1. - diese Mehrzahl dieser Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben (§ 4) besteht und
  1. - höchstens drei dieser Beteiligungen an österreichischen Unternehmen bestehen, die die Umsatzgrenze des § 4 Abs 1 überschreiten.

§ 3 Abs 3 gilt sinngemäß."

3. § 6 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die Voraussetzung des § 6b Abs 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich einer Beteiligung ist erfüllt, wenn das Beteiligungsausmaß spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr des Erwerbes höchstens 20% des Eigenkapitals (§ 2 Abs 1) zum letzten Bilanzstichtag vor dem jeweiligen Beteiligungserwerb beträgt. § 6b Abs 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs 2 genannten Frist zumindest acht Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen hat."

4. Die §§ 3 Abs 1, 5 Abs 2 und 6 Abs 2 in der Fassung dieser Verordnung sind ab der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden.

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