BGBl II 2002/47, ausgegeben am 31. Jänner 2002
Auf Grund von § 37 Abs 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:
§ 1
§ 1.
(1) Die gemäß § 37 Abs 1 KBGG angeordnete Übermittlung jener Daten, aus denen Ansprüche auf Familienbeihilfe und Ausgleichszahlung hervorgehen, erfolgt online im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002, BGBl II Nr 46/2002).
(2) Teilnehmer im Sinne des § 3 FOnV 2002 sind:
- - die Wiener Gebietskrankenkasse,
- - die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,
- - die Burgenländische Gebietskrankenkasse,
- - die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,
- - die Steiermärkische Gebietskrankenkasse,
- - die Kärntner Gebietskrankenkasse,
- - die Salzburger Gebietskrankenkasse,
- - die Tiroler Gebietskrankenkasse,
- - die Vorarlberger Gebietskrankenkasse,
- - die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
- - die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen,
- - die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues,
- - die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten,
- - die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
(3) Die §§ 2 und 6 FOnV 2002 gelten sinngemäß.
§ 2
§ 2. Die nach § 1 durch die Abgabenbehörde zu übertragenden Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern durch das KBGG übertragenen Aufgaben darstellen, sind:
- 1. hinsichtlich des Kindes
- - die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
- - das echte Geburtsdatum,
- - Vor- und Zunamen,
- - Wohnort und Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl);
- 2. hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,
- - die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
- - das echte Geburtsdatum,
- - Vor- und Zunamen,
- - Geschlecht,
- - Wohnort und Adresse (inklusive Staatencode zur Postleitzahl),
- - die Information, ob zur Person Fall „in Bearbeitung“;
- 3. hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)
- - den Anspruchscode (FB oder AZ),
- - den Anspruchszeitraum (Beginn und Ende);
- 4. hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)
- - die Art der beantragten Beihilfe (FB oder AZ),
- - das Datum der Antragstellung (Datum der Anmerkung).
§ 3
§ 3. Die Krankenversicherungsträger haben bei ihrer Anfrage die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer des Kindes anzugeben. Anstelle dessen können sie das echte Geburtsdatum oder die Vor- und Zunamen des Kindes angeben, diesfalls aber jeweils verbunden mit zumindest einer der folgenden Angaben:
- 1. zum Kind
- - Adresse;
- 2. zu der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,
- - Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
- - echtes Geburtsdatum,
- - Vor- und Zunamen,
- - Adresse.
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