Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Juli 1999, BGBl II Nr 242/1999, betreffend Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 267/1957, in der Fassung BGBl I Nr 28/1999, wird verordnet:
1. Im § 3 tritt an die Stelle des Wertes „18 S“ der Wert „1,30 Euro“, an die Stelle des Wertes „8 S“ der Wert „0,58 Euro“ und an die Stelle des Wertes „4 S“ der Wert „0,29 Euro“.
2. Es wird folgender § 5 angefügt:
§ 5
„§ 5. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 469/2001 ist ab 1. Jänner 2002 anzuwenden.“
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