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BGBl II 55/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Auf Grund des § 47 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988, in der Fassung BGBl I Nr 142/2000 wird verordnet:

§ 1

§ 1.

Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.

§ 2

§ 2.

(1) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Pensionen und Bezüge aus einer Unfallversorgung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG),
  1. 2. Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund,
  1. 3. Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

(2) Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder zur Gemeinde Wien.

(3) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen.

§ 3

§ 3.

(1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

(2) Abweichend von Abs 1 hat bei Vorliegen von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die einen Pensionsbezug oder einen Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

§ 4

§ 4.

Fließen einer Person gleichzeitig steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 47 Abs 4 EStG 1988 zu, die nicht gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung vorgenommen werden. § 3 ist anzuwenden.

§ 5

§ 5.

Die gemeinsame Versteuerung kann unterbleiben, wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die gemäß § 3 für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsaus-zahlende Stelle auszahlt.

§ 6

§ 6.

Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 zu veranlagen.

§ 7

§ 7.

(1) Die Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen des § 2 Abs 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 2 Abs 2 und 3 der Verordnung treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl Nr 41/1994, tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

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