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BGBl II 159/2000

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Finanz-Online-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akten-einsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl II Nr 71/1998, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

"Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet:"

2. § 1 Abs 2 Z 2 lautet und als Z 3 wird angefügt:

  1. 2. die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Anbringen.
  1. 3. die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Erledigungen.

3. Im § 2 Abs 1 wird der Klammerausdruck "§ 13 DSG" ersetzt durch den Ausdruck "§ 10 DSG 2000".

4. § 3 Z 1 lautet und als Z 2 und 3 wird angefügt:

  1. "1. Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs 4 WTBG) eingetragenen Berufsbe-rechtigten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG).
  1. 2. Die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs 1 Z 1 Notariatsordnung in Verbindung mit §nl 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl Nr 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO).
  1. 3. Die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs 2 Notariats-ordnung). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23 Abs 3 Notariatsordnung) mitzuteilen."

5. § 5 erhält die Bezeichnung "(1)" und als Abs 2 und 3 wird angefügt:

Abs. 2

Für Anbringen im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2, die im Weg der automationsunterstützten Daten-übertragung eingebracht werden sollen, gelten die näheren Regelungen in den Richtlinien (§ 7).

Abs. 3

Zustimmungserklärungen (§ 97 Abs 3 BAO) sowie deren Widerruf können nach näherer Regelung in den Richtlinien (§ 7) im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden."

6. Im § 7 Abs 1 wird als zweiter Satz angefügt:

"Dabei sind die im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 und Z 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten und die jeweiligen Änderungen mit dem Datum ihrer Wirksamkeit aufzuzeichnen."

7. Im § 7 Abs 3 wird als zweiter und dritter Satz angefügt:

"Anbringen, die diesen Beschreibungen nicht entsprechen, gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen; vorher sind sie unbeachtlich. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinn des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."

8. Im § 8 wird der Klammerausdruck "§ 90a Abs 3 BAO" ersetzt durch den Ausdruck "§ 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH".

9. Im § 8 wird als Z 8 angefügt:

"8. Bescheide (pro Bescheid)

1 Schilling"

10. Nach § 8 wird als "§ 8a" eingefügt:

§ 8a

"§ 8a. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt:

Für

Mit

1. Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem Jahr, ausgenommen für Zeiträume, für die auf die Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde)

0,08 Euro

2. Information zu Rückzahlungen

0,08 Euro

3. Vorauszahlungen/Veranlagungen

0,08 Euro

4. Anmerkungen

0,08 Euro

5. Rückstandsaufgliederung

0,08 Euro

6. Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr

0,08 Euro

7. Lohnzettel (pro Lohnzettel)

0,08 Euro

8. Bescheide (pro Bescheid)

0,08 Euro

je beantworteter Abfrage."

11. § 10 erhält die Bezeichnung "(1)" und als Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

Mit 1. Jänner 2002 tritt § 8 außer Kraft und wird § 8a unter der neuen Bezeichnung § 8 wirksam“

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