Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Finanz-Online-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akten-einsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form, BGBl II Nr 71/1998, wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
"Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) und § 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) wird verordnet:"
2. § 1 Abs 2 Z 2 lautet und als Z 3 wird angefügt:
- 2. die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Anbringen.
- 3. die in den Richtlinien (§ 7) bezeichneten Erledigungen.
3. Im § 2 Abs 1 wird der Klammerausdruck "§ 13 DSG" ersetzt durch den Ausdruck "§ 10 DSG 2000".
4. § 3 Z 1 lautet und als Z 2 und 3 wird angefügt:
- "1. Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs 4 WTBG) eingetragenen Berufsbe-rechtigten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG).
- 2. Die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs 1 Z 1 Notariatsordnung in Verbindung mit §nl 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl Nr 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO).
- 3. Die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs 2 Notariats-ordnung). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23 Abs 3 Notariatsordnung) mitzuteilen."
5. § 5 erhält die Bezeichnung "(1)" und als Abs 2 und 3 wird angefügt:
Abs. 2
Für Anbringen im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2, die im Weg der automationsunterstützten Daten-übertragung eingebracht werden sollen, gelten die näheren Regelungen in den Richtlinien (§ 7).
Abs. 3
Zustimmungserklärungen (§ 97 Abs 3 BAO) sowie deren Widerruf können nach näherer Regelung in den Richtlinien (§ 7) im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden."
6. Im § 7 Abs 1 wird als zweiter Satz angefügt:
"Dabei sind die im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 und Z 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten und die jeweiligen Änderungen mit dem Datum ihrer Wirksamkeit aufzuzeichnen."
7. Im § 7 Abs 3 wird als zweiter und dritter Satz angefügt:
"Anbringen, die diesen Beschreibungen nicht entsprechen, gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen; vorher sind sie unbeachtlich. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinn des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."
8. Im § 8 wird der Klammerausdruck "§ 90a Abs 3 BAO" ersetzt durch den Ausdruck "§ 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH".
9. Im § 8 wird als Z 8 angefügt:
"8. Bescheide (pro Bescheid) | 1 Schilling" |
10. Nach § 8 wird als "§ 8a" eingefügt:
§ 8a
"§ 8a. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt:
Für | Mit |
1. Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem Jahr, ausgenommen für Zeiträume, für die auf die Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde) | 0,08 Euro |
2. Information zu Rückzahlungen | 0,08 Euro |
3. Vorauszahlungen/Veranlagungen | 0,08 Euro |
4. Anmerkungen | 0,08 Euro |
5. Rückstandsaufgliederung | 0,08 Euro |
6. Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr | 0,08 Euro |
7. Lohnzettel (pro Lohnzettel) | 0,08 Euro |
8. Bescheide (pro Bescheid) | 0,08 Euro |
je beantworteter Abfrage."
11. § 10 erhält die Bezeichnung "(1)" und als Abs 2 wird angefügt:
Abs. 2
Mit 1. Jänner 2002 tritt § 8 außer Kraft und wird § 8a unter der neuen Bezeichnung § 8 wirksam“
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)