Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs 8 KFG ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl VwGH 23. 9. 2021, Ra 2019/16/0152; 16. 6. 2021, Ra 2018/16/0171; 28. 10. 2009, 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kfz überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl VwGH 23. 9. 2021, Ra 2019/16/0152).