I. Mit der 19. StVONov wurde erstmals die Beeinträchtigung durch Suchtgift in § 5 Abs 1 StVO ergänzt. Nach den Erläuterungen (1580 Blg NR 18. GP, 20) soll mit der Neufassung klargestellt werden, dass eine Person auch bei Nichterreichen des ges Grenzwerts vom Alkohol beeinträchtigt sein kann, wenn die entsprechenden Alkoholisierungssymptome vorliegen (sog 'Minderalkoholisierung'). Des Weiteren soll klargestellt werden, dass auch bei einer Beeinträchtigung durch Suchtgift die Inbetriebnahme oder das Lenken eines Fahrzeugs verboten ist. In der Folge wurde vom Gesetzgeber weder ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen sei (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), festgesetzt, noch eine Ausnahme für bestimmte Suchtgifte vorgenommen, bei denen keine Beeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO anzunehmen ist (vgl VwGH 24. 10. 2016, Ra 2016/02/0133).