I. Die Qualifikation als "Lastfahrzeug" iSd § 2 Abs 1 Z 23 StVO setzt nicht voraus, dass ein Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Auch ein Kombinationskraftwagen ist dann als "Lastfahrzeug" anzusehen, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird (vgl VwGH 18. 5. 1988, 87/02/0207; 20. 5. 2003, 2003/02/0014).