§ 96 Abs 4 StVO verpflichtet die verordnungserlassende Beh, neben dem Bedarf an Taxistandplätzen auch jene straßenpolizeilich relevanten Umstände, die einen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (durch Festsetzung einer nicht ausreichenden Anzahl an Taxistandplätzen) rechtfertigen könnten, sorgfältig und detailliert festzustellen und auch aktenkundig zu machen.
V 222/2022