In Bezug auf die Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen an dem näher bezeichneten Ort der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gab es weder eine Grundlage in Form eines behördlichen Willensakts noch eine Grundlage für eine entsprechende Kundmachung. Das angefochtene Erk ist damit ohne jede Rechtsgrundlage ergangen.
E 148/2021