Art 5 VO (EG) 715/2007 ; §§ 92 ff, 870 ff, 1293, 1323 ABGB
Der Einbau einer nach Art 5 der VO (EG) 715/2017 allenfalls unzulässigen Abschalteinrichtung begründet für sich allein noch keinen Schaden des Käufers dieses Kfz. Er hat keinen vermögenswerten Nachteil erlitten, wenn der von ihm gezahlte Kaufpreis für das Kfz nicht überhöht war und er auch beim Wiederverkauf keine Wertminderung in Kauf nehmen musste.